auch andern Städten sder bedeutenden Markt-Flecken, deren besonder» Verhältnissen es angemessen wäre, etwelche Ausdehnung der polizeylichen und gerichtlichen Kompetent gewähren. r
Kreisbehörden.
Art. 18. Jeder GerichtskrciS hat eine, aus einem Kreisammann und 4 Richtern bestehende Gerichts-Stelle, welche über Civil- Streitigkeiten und Straf - Fälle, die nicht in eine höhere Kompetenz einschlagen, mit oder ohne Weitersziehung, urtheilt. Die nähere Bestimmung und Organisation bleibt dem Gesetz Vorbehalten.
Art. 19. Der Kreisammann führt den Vorsitz und übt die Polizev in den Kreis-Versammlungen auS. Er ist der Vermittler in bürgerlichen RechtSfällen und der Unter- deamte der Regierung im Kreise.
Art. 20. In jedem Kreis ist ein Hauptort, in welchem die Sitzungen abgehalten werden müssen, nach der Nähern Bestimmung des Gesetzes.
Bezirks - Statthalter.
Art. 21. In jedem Bezirk wählt die Regierung einen Statthalter, der das Organ derselben ist. Er hat den Voruntersuch in Kriminalfällen und die Oberaufsicht über die GemeindSverwalrungen und Polizeybehörden in seinem Bezirk.
Die nähere Bestimmuug der Befugnisse dieser Heyden Beamten bleibt dem Gesetz überlassen.
Großer Rath.
Art. 22. Ein Großer Rath von 150 Mitgliedern iibt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich 2 Mal, alS beyläufig einen Monat vor der eidqenößischen Taqsatzung und spätestens 3 Monate nach derselben, in dem Hauptort deS KantonS. Die Sitzungen

