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Jnsbesonders ist die genaue Festsetzung aller derjenigen Akte, welche zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des Ge­richtes bedürfen, geeignet, solche Nachtheile unmöglich zu machen.

Der Gemeinde kann in diesen Angelegenheiten insofern ein Einfluß eingeräumt werden, als sie, nachdem sie ohne­hin für die Verwahrung ihres eigenen Vermögens und der ärarischen (Steuern) Gelder mit den nöthigen Lokalitäten versehen sein muß, sehr leicht und ohne Gefahr für die Pflege­befohlenen auch die Verwahrung des Vermögens der in ihrer Gemeinde lebenden Pupillen und Curanden besorgen kann.

Bei dieser Gelegenheit müssen wir uns gegen die Er­richtung der Cumulativ-Waisenkassen aussprechen, da damit dem Staate wieder eine Masse von Geschäften zuwächst, die besser von den Vormündern und Familienräthen einerseits und Sparkassen und andern Kreditsinstituten anderseits be­sorgt werden.

VIII.

Ein bereits seit Jahren bestehendes und als tüchtig bewährtes Institut ist das N o t a r i a t s i n st i t u t so reckt dazu geeignet, den Gerichten viele Funktionen abzunehmen.