Die. Martin Holstische Erben hatten nehmlich den ausserst seltsamen Satz aufgestellt, daß das Kloster St. Jo­hann schuldig seye, ihnen nicht nur die Gewähr wegen des ihrem Erblasser in der klösterlichen Feldmark auöge» wiesenen Stück Landes zu leisten, sondern auch alle Pro» ceßkosten, die sie, oder ihr Erblasser darauf verwendet hatten, samt den gegentheiligen Proceßkosten, zu deren Erstattung sie in dem Urtel vom 25ten December 1790 .condemniret worden, zu zahlen verbunden seye.

Diese Sache wurde von dem Martin Holstischen An­walt in weitlauftigen Schrifften abgehandelr, und die Herren Patrone und Vorsteher des Klosters St. Johann, als der beklagte Hheil sahen sich daher um so mehr genö- thigt, den in diesen Schriften aufgestellten willkührlichen Sätzen und geflissentlichen Verdrehungen der That- und Rechtsumstände in der gehörigen Maaße zu begegnen, als sie durch ihr Stillschweigen, welches die Gegenseite vol­lends als ein gerichtliches Eingeständniß angesehen hätte, sich gegen das ihnen anvertraute Kloster verantwortlich würden gemacht haben (21).

Zweyter Theil.

Erörterung der beyderseitigen Gründe.

§♦ 53.

^ie Sache zerfällt in zwey Hauptabschnitte, nehmlich A.) in Ansehung des HauptstrcitS, oder des Anspruchs

(21) £188 ] 189 1190] seq. actorum Camcraliura.