für die Cab-Führer zu Wien.
Um das Publikum in Keuutniß zu setzen, welche Anforderungen dasselbe bei der Benützung des Cabfuhrwerkes an die Kutscher dieser Unternehmung zu machen berechtigt ist, und um diese von ihren Pflichten gehörig zu unterrichten, ist mit Rücksicht auf die behördlichen Anordnungen, ^und auf des Kutschers eingegangene Verbind- $ ^ lichkeiten, nachstehende Instruktion, welche der Kutscher einem jeden Fahrgaste unweigerlich vorzuzeigen verpflichtet ist, abgefaßt worden:
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§• l.
!>■ J Die Unternehmung wird die Kutscher „C ab-
] führer" heißen, und werden nur solche Individuen ausgenommen, welche sich über ihr sittli- | ches Verhalten, welches auch die häuslichen Verhältnisse einschließen muß, unzweideutig ausgewiesen. haben, und fortfahren einen anständigen, nüchternen Lebenswandel zu führen; dieselben muffen wenigstens 18 Jahre alt, mit Heimath- sckeinen oder Pässen versehen sein, und bei der k. k. Stadthauptmannschaft eingeschrieben werden.

