für die Cab-Führer zu Wien.

Um das Publikum in Keuutniß zu setzen, welche Anforderungen dasselbe bei der Benützung des Cabfuhrwerkes an die Kutscher dieser Unter­nehmung zu machen berechtigt ist, und um diese von ihren Pflichten gehörig zu unterrichten, ist mit Rücksicht auf die behördlichen Anordnungen, ^und auf des Kutschers eingegangene Verbind- $ ^ lichkeiten, nachstehende Instruktion, welche der Kutscher einem jeden Fahrgaste unweigerlich vor­zuzeigen verpflichtet ist, abgefaßt worden:

L

§ l.

!> J Die Unternehmung wird die KutscherC ab-

] führer" heißen, und werden nur solche Indi­viduen ausgenommen, welche sich über ihr sittli- | ches Verhalten, welches auch die häuslichen Ver­hältnisse einschließen muß, unzweideutig ausge­wiesen. haben, und fortfahren einen anständigen, nüchternen Lebenswandel zu führen; dieselben muffen wenigstens 18 Jahre alt, mit Heimath- sckeinen oder Pässen versehen sein, und bei der k. k. Stadthauptmannschaft eingeschrieben werden.