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tz. 5.
Keim Ausfahren aus dem Hause ist das auf dem Wagen angebrachte Fähnlein zum Zeichen. daß derselbe dem Publikum zum Gebrauche bereit stehe, aufzurichten, sobald aber ein Fahrgast einsteigt, ist dasselbe umzulegen, in welcher Lage es so lange als die Fahrt dauert, zu bleiben hat. Auf diese Art ist auch bei dem weiteren, im Laufe des Tages vorkommenden Ein- und Aussteigen vorzugehen. Eine Außerachtlassung dieser Zeichen, welche zugleich die Controlle zwischen dem Führer und der Anstalt Herstellen, würde als Veruntreuung angesehen, und der strafgerichtlichen Amtshandlung übergeben werden.
Auch auf die Zeit, welche die im Wagen angebrachte Uhr zeigt, ist der Fahrgast beim Einsteigen mit Bescheidenheit aufmerksam zu machen.
§. 6 .
Ist der Wagen nicht besetzt. so muß im Schritte gefahren werden.
§. 7.
Von der Ausfahrtsstunde des Morgens bis, in den 6 Wintermonaten vom 1. Oktober angerechnet — 9 Uhr des Abends, und in den Sommermonaten vom 1. April bis 30. September — 10 Uhr Abends, darf der Kutscher, während er sich mit seinem Wagen noch auf den Standplätzen befindet, unter keinerlei Vorwand, auch unter dem nicht, ..der unbesetzte Wagen sei

