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tz. 5.

Keim Ausfahren aus dem Hause ist das auf dem Wagen angebrachte Fähnlein zum Zei­chen. daß derselbe dem Publikum zum Gebrauche bereit stehe, aufzurichten, sobald aber ein Fahr­gast einsteigt, ist dasselbe umzulegen, in welcher Lage es so lange als die Fahrt dauert, zu blei­ben hat. Auf diese Art ist auch bei dem weiteren, im Laufe des Tages vorkommenden Ein- und Aussteigen vorzugehen. Eine Außerachtlassung dieser Zeichen, welche zugleich die Controlle zwi­schen dem Führer und der Anstalt Herstellen, würde als Veruntreuung angesehen, und der strafgerichtlichen Amtshandlung übergeben werden.

Auch auf die Zeit, welche die im Wagen angebrachte Uhr zeigt, ist der Fahrgast beim Ein­steigen mit Bescheidenheit aufmerksam zu machen.

§. 6 .

Ist der Wagen nicht besetzt. so muß im Schritte gefahren werden.

§. 7.

Von der Ausfahrtsstunde des Morgens bis, in den 6 Wintermonaten vom 1. Oktober ange­rechnet 9 Uhr des Abends, und in den Som­mermonaten vom 1. April bis 30. September 10 Uhr Abends, darf der Kutscher, während er sich mit seinem Wagen noch auf den Stand­plätzen befindet, unter keinerlei Vorwand, auch unter dem nicht, ..der unbesetzte Wagen sei