wllenit eine bis zur Stunde erbaltene vollkommene Integrität meiner männlichen Würde; wenn mehr als zwanzigjährige selbst­ständige, mit gutem Erfolg geführte Amtsfnnktionen, wenn uner­müdlicher Eifer in Handhabung der Gesetze und Vollziehung der höchsten Befehle, wenn mein aus inniger Ueberzeugnng des Bessern geführtes häusliches Leben, welches auch den strengsten Anforde­rungen moralischer und politischer Natur genügen muß, noch eine solch' schwere Beschuldigung Hervorrufen kann, wie sie mir im obigen Betreffe gemacht wird, so ist Beschuldigung und Ehren­rettung um jeden Preis die Tugend des Tages geworden, und wehe dem, der, als Gegenstand einer solchen wenigstens höchst indiskreten Beschuldigung, überdieß ohne Untersuchung und Wür­digung der obwaltenden Verhältnisse, sogleich gerichtet wird, könnte derselbe Angeschuldigte sich nicht mit gutem Bewußtseyn seiner wohlerfüllten und niemals verletzten Amtspflicht und per­sönlichen Würde in diese seine wahre Tugend hüllen.

Zur Wahrung meiner persönlichen Ehre, und in Beziehung auf das Wohl meiner Familie bin ich daher gedrungen, mich hiemit feierlich gegen die tief verletzende Anschuldigung wegen absichtlicher Amtsehrenbeleidigung zu verwahren, indem eine solche Handlungsweise mir nach Stellung und Charakter nicht zugemuthet werden kann und darf, ohne mir zugleich auch Un­besonnenheit, Mißkennnng des obrigkeitlichen Ansehens, kurz ein gänzlich frivoles, unwürdiges Betragen zu insinuiren. Eine ab­sichtliche böswillige Minderung des Ansehens einer Cor-