1. Per. Einsetzung des ersten Präsidenten, 30. April 1789. 215
ihre Stellen, so lange sie dieselben gut verwalten. Sie aber, wie der Vicepräsident und der Präsident können in Anklagestand versetzt werden. Die Anklageformel kann jedoch nur vorn Hause der Abgeordneten gestellt und die Anklage rrur von dem Senate gerichtet werden, wobei zwei Drittheile des Senates übereinstimmen müssen, den Beschuldigten zu vcrurtheilen.
Die Bundesverfassung hatte sich indeß zu der Zeit, in welcher sie entstand, keineswegs der Anerkennung zu erfreuen, welche ihr jetzt in so reichlichem Maße zu Theil wird. Den Einen war dadurch der Regierung zu viel, den Anderen wieder zu wenig Gewalt gegeben; die Einen fürchteten, sie werde die Freiheiten des Volkes untergraben, die Anderen, daß sie in sich selbst zusannnenfallen müsse, und der Tag ihrer Auflösung wurde als gar nicht so fern bezeichnet. Jetzt, nach sechzigjähriger Prüfung, hält man sie in beiden Hemisphären, und mit Recht, für das wahre Palladium bürgerlicher Freiheit.
Viertes Buch.
Von 1 78 9 bis 1 852.
Erste Periode.
llon der endlichen Annahme der Constitution bis zu dem Ankäufe von Louisiana.
(Von 1789 bis 1803.)
Am 4. März 1789 sollte die neue Regierung in Kraft treten, unvermeidliche Hindernisse verzögerten aber die feierliche Einsetzung des Präsidenten bis zum 30. April.
Washington zog sich indessen, wie im vorigen Buche erwähnt, nach dem Schlüsse des Krieges nach seinem Landsitze zurück und war, wenn auch nicht müssig, wo es galt, die inneren Verbesserungen des Landes anzubahnen, doch entschlossen, den übrigen Theil seines Lebens in häuslicher Ruhe zu verbringen. Pcnnsylvanicn und Vir-
