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einen zweiten Monat ohne Zahlung verstreichen läßt; hat das Doppelte des Betrags zu erlegen; wer nach Verlauf eines halben Jahrs nicht bezahlt hat, wird von der Liste der Gesellschaft ausgestrichen. Abwe­sende zahlen ihren Rückstand nach ihrer Iurückkunft unter denselben Bedingungen, Dauert die Abwesenheit länger als ein Jahr, so wird dafür nur die Hälfte des Beitrags bezahlt.

Art, XVII.

Wer einen Freund einfuhrt, muß in das in der Gesellschaft sich befindende Fremdenbuch dessen Namen mit Ausfüllung der Kolonnen eintragen, und bleibt für dessen Aufführung verantwortlich. Einheimische und hier domicilirte Auswärtige können nur zweimal in die Gesellschaft eingeführt werden; eingeführte Auswärtige haben einen dreimonatlichen Zutritt.

Art, XVIII,

Hier domicilirte Auswärtige können nach Art. 6 u. f. ausgenommen werden, und wenn sie vor Ablauf zweier Jahre die hiesige Gegend verlassen; so erhalten sie die Hälfte ihres Aufnahmepreises zurück. Sind sie länger als zwei Jahre Mitglieder der Gesellschaft gewesen , oder gehen sie mit Tod ab: so haben sie oder ihre Erben keinen Anspruch zur Wiedervergütung g)r die Gesellschaft zu machen.