wahren, ist als Hauptgrundsah festgestellt, daß nur der Werth des zu verpfändenden Grund und j

Bodens die Größe des zu ertheilenden Darlehns |

bestimmen kann. Daher werden Gewerke, Fa- | briken und ähnliche dem Zufall ausgesehte An- stalten bei der Schätzung der Hypothek nicht be- ^ rückstchtiget. ^

Die zum Etablissement der Creditcasse erfor­derlichen Fonds find der Creditcasse fämmtlich durch die Gnade Sr. Kaiserlichen Majestät gewor­den und bereits größentheils zurückgezahlt. Spä­ter sind zur Herabsetzung des Zinsfußes Anleihen gemacht, und dagegen ebenfalls landschaftliche, je­doch in späteren Terminen zahlbare Obligationen ertheilt worden, wie solches auf denselben bemerkt steht. Die Zinsen für diese letztern landschaftli­chen Obligationen sind nicht nur in Reval wäh- rend des Zahlungstermins, sondern auch in St. Petersburg vom 2V. März oder 20. September bis zum 10. April oder 10. October zahlbar, jenachdem die landschaftlichen Obligationen und deren Zinscoupons auf den März- oder Septem­ber-Termin lauten. Zum Empfang derselben ist nicht die Producirung der Original - Obligation oder eine Vollmacht erforderlich, sondern nur die

i