zum zehnten Kapitel:
„Von den Verpflichtungen der Casscn- Verwaltung."
Wenn von Mitgliedern der garantirenden Gesellschaft oder anderweitig derselben Anträge und Vorschläge gemacht werden, so sind die Verwaltungen des Creditsystems verpflichtet, diese mit ihrem Gutachten zu versehen und sie solchergestalt an die Gesellschaft gelangen zu taffen.
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Zur Beglaubigung:
M. v. Engelhardt, Secr.

