zum zehnten Kapitel:

Von den Verpflichtungen der Casscn- Verwaltung."

Wenn von Mitgliedern der garantirenden Ge­sellschaft oder anderweitig derselben Anträge und Vorschläge gemacht werden, so sind die Verwal­tungen des Creditsystems verpflichtet, diese mit ihrem Gutachten zu versehen und sie solchergestalt an die Gesellschaft gelangen zu taffen.

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Zur Beglaubigung:

M. v. Engelhardt, Secr.