Zweck des Fonds.

Unterstützung der Wittwen und Waisen der mit Signatur . oder Patent angestellten Mitglieder des Großherzoglichen Hof­orchesters.

8 - 2 .

Pflichten der Mitglieder.

A. Alle zum Hosorchester gehörigen, von Seiner König­lichen Hoheit dem Großherzog Allergnädigst mit Signatur oder Patent angestellten Hofmnsiker verpflichten sich, den zur Unter­stützung ihrer Wittwen und Waisen bereits im Jahr 1819 in's Leben gerufenen Fonds zu erhalten und zu vermehren.

ß. Neu mit Signatur oder Patent angestellte Mitglieder des Hoforchesters verpflichten sich, sic seien ledig oder verheirathet, haben Kinder oder keine, in Folge der von der Hoftheater- Direction bei ihrer Anstellung von ihnen urkundlich zu erhe­benden Zusicherung ihres Beitritts zu diesem Verein, wie alle übrigen Mitglieder zur Vermehrung des Fonds sich thätig zu zeigen, und wie dies schon in ihren allgemeinen Pflichten liegt, bei den Kunstaufführungen, welche zum Besten des Fonds ge­geben werden, unentgeltlich mitzuwirken.

8- 3.

Quellen des Fonds.

Der Fonds soll bestehen und vermehrt werden:

A. Aus einer Eintrittsgebühr von 2 Prozenten, welche jedes Mitglied von seinem Jahresgehalt zu entrichten hat.