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sakramentes erfordert wird. Ein offenbarer Dieb ist noch bester; denn er kann das Gestohlene ersetzen, und muß es ersetzen, denn sonst kann und darf ihm der Beichtvater die Absolution nicht er- theilen. Aber der Ehrenräuber kann diesen Ersatz nicht so leicht leisten, obgleich die Ehre ein noch weit höheres Gut ist, als der Reichthum, Sprichw. 22, 1., um so mehr ist also der Ehrabschneider zum Ersatz verbunden. Aber leider mit dem Widerruf ist nicht Alles geschehen. Der Verleumder hat es Einem oder Mehrern gesagt, diese wieder Andern, und so geht es fort ins Unendliche. Ferner, hat er durch die Verleumdung dem Nächsten einen Schaden zugefügt, so soll er auch diesen ersetzen, was fast niemals geschieht. Und so gibt es für den Ehrenräuber keine andere Buße, als das ewige Feuer in der Hölle. — Deßhalb ist den Beichtvätern zur strengen Pflicht gemacht, die Verleumder und Ehrabschneider nach aller Strenge der Gerechtigkeit zu behandeln. Denn die Verleumdung ist keine Schwachheitssünde, sondern eine vorzügliche Bosheitssünde; Sünden, die in ihren kläglichen Wirkungen vor allen andern am furchtbarsten und schrecklichsten sind.
Damit aber du, o christliche Seele! solche Verleumder und Ehrabschneider nicht anhörest, wodurch du dich eben dieser schrecklichen Sünde theilhaftig machest, so denke allezeit, wenn du Jemanden hörest, der über seinen Nächsten redet und ihn herabsetzt, er mag wahre oder geheime oder erdichtete Fehler aufdecken, daß er weit schlechter ist, als der, den
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