bischen Rechten allein bekannt zu machen, sondern ihm auch die Mittel zu zeigen, wie er in rechts­bedürftigen Fällen, ohne Beihilfe eines Rechts­freundes seine Sache selbst besorgen, und ihrem Ende zuführen könne, indem die Erfahrung lehrt, daß der rechtsbedürstige Bürger.aus Unkenntniß der vaterländischen Rechte und Gewohnheiten sei­ner Prozesse, die oft mit einer Kleinigkeit geho­ben werden könnten, ins Weite gedehnt, hiebei nicht nur große Auslagen hatte, sondern auch in seiner oft gerechten Sache bei Uibergehung der Via-Juris oder Rechtsweges, schrecklich gefährdet worden ist. Hat sich aber der Bürger, oder Jener, der mit Bürgern und Magistraten der königlich freien Städte etwas zu thun hat, von den be­stehenden Privatrechten, die hier durch gesammelte Rechtö-Decrete, Statuten, herkömmliche Gebräuche, erlassene allerhöchste Resolutionen und Intim ate u. s. w. dargestellt sind, eine hinlängliche Kennt- niß verschafft, so kann er in derlei Rechtsfällen seine streitige Sache selbst besorgen.

Das Recht besteht Ln der Uibereinstimmung mit Gesetzen. Es gibt ein natürliches und ein willkührliches Recht. Das Naturrecht begreift alle natürliche, vollkommene und äußerliche, oder vor Menschen erweisliche Rechte und Pflichten, und ist eine Hauptquelle der Rechte, der Städte und des Bürgerstandes.