Erstes B u ch.

Von de« Personen.

Erstes HaupLstück.

Won den königlich freien Städten und ihren Verhält« nißen im Allgemeinen.

§. 1. Eine königl. freie Stadt ist eine Vereinigung von Bürgern, oder eine Gemeinde, welche von der Both- mäßigkeit einer Grundherrschast befreit, verschiedene ade­lige Rechte und andere Privilegien vom Könige erhalten hat, und eigene Deputirte zum Reichstag abschickt, a)

§. 2. Solche Städte werden königlich freie Städte genannt, weil ihr Grundherr der König ist, b) weil sie von Bürgern und andern freien Personen bewohnt wird, und weil eine jede solche Stadt, in Ansehung ihrer Rechte und Verpflichtungen, eine adelige Person vorstellt, c ) Sie sind ein unmittelbares Eigenthum des Königs und der Reichskrone, d) gehören daher zu den Krongütern e) und können an Niemand Lehen gegeben noch verpfändet werden./) §. 3. Die königlich freien Städte, wie auch Berg­städte, bilden der Ordnung nach, den vierten Reichs­stand. #-) Sie werden daher um Anthcil an der gesetzge­benden Gewalt zu nehmen mittelst königlichem Aüsschrei- ben (per Regales Literas) zum Reiche berufen, h )

§. 4. Um den Mangel der Gesetze zu ergänzen, sind die königlich freien Städte, wie auch die Bergstädte, be-

a) 3. 8. bj 36. 1715. o-60.1618. 63. 1741. <-22.1604. a) 3. 28. 7. 3. fj 14. 1514. 29.1791. gj l. 1608. hj 3 1. 1. 1608. 61. 1625. 42. 1683.