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unkundig wäre, sich selbe überlesen lassen kann. Den Lehrjungen werden selbe bei Gelegenheit der Freisprechung besonders ausgelegt und sie dahin ermahnt, daß sie selbe genau beobachten.

Neun und vierzigster Artikel.

Gleichwie abstehende Zunft-Artikeln zur Erzielung der guten Bedienung und Beförderung des Handwerks selbst gereichen, sohin auch genau zu befolgen 'sind, eben so werden alle Mißbräuche, welche vormals üblich waren, abgeschaffk, und solche wieder einzuführcn, in Folge der öfters erfolgten Verordnungen auf das Strengste ver­boten.

Anhang.

Des Bauers persönliche Rechte, welche seine Person unmittelbar betreffen, sind folgende.

1) Der Bauer besitzt das Recht der Freizügigkeit. 1836. Art. 4.

L) Er kann unter eigenem Namen, d. h. mit dem' persönlichen Klagerechte, sowohl in sächlichen als Person- - lichen Beziehungen Jedermann, folglich auch den Adeligen vor Gericht belangen. 1836. Art. 13.

3) Sein ganzes Homaglum ward schon zu Verbötzi's Zeiten, da vielleicht das Los des ungarischen Bauers am drückendsten geweftn, auf 40 Gulden geschätzt. IN.

T. L6.