Hiernach werden der Kaufmann Theodor Peters und der Dr. med. David Salomon angcklagt, daß sie schuldig seien, und zwar der Dr. med. Daviv Salomen in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter, oder als erwählter Sachverständiger der Lebensversicherungs-Gesellschaft Janus in Hamburg, im Sommer 1850 in complottmäßigcr Verbindung zum Nachtheile der Vermögensrechte der erwähnten Gesellschaft absichtlich und rechtswidrig eine Täuschung dadurch unternommen zu haben, daß sie diese Gesellschaft zum Abschluß, zweier Versicherungen aus das Leben des Pensionärs Johann Christoph Brunke in Hildcsheim zum Betrage von 100 und 500 Thlr., mittelst falscher Angaben, durch welche das von dem einen Contrahenten in die Redlichkeit des anderen gesetzte Vertrauen auf eine dem Wesen des Vertrages selbst völlig widersprechende Weise getäuscht worden, veranlaßt haben.
Erster Anklagepunkt.
Versicherung der Ehefrau Marheinecke.
Betheiligt dabei sind:
1) Dr. med. David Salomen, aus Hildeöhcim, praktisirender Arzt daselbst, 50 Jahre alt, jüdischer Religion, verhcirathet, gänzlich vermögenslos, im Jahre 1844 beim Amte Hildcsheim wegen Betruges von der Instanz entlassen, als lügenhaft geschildert;
2) Kaufmann Theodor Peters aus Hildeshcim, 59 Jahre alt, lutherisch, verheirathet, wohlhabend, wegen Zinswuchers in Untersuchung gewesen, jedoch freigesprochcn, hat sich der Einleitung der Untersuchung durch die Flucht entzogen. —
Im Mär; 1851 wurde der Janus-Gesellschaft durch ihren Agenten Adolph Möller zu Hildcsheim eine von den Zeugen Ferdinand Rubens und Julius Frankel attestirte Declaration der Ehefrau Marheinecke de dato 16. März 1851 vorgelcgt, in welcher dieselbe die Absicht aussprach, ihr Leben zu Gunsten ihres Ehemannes zur Summe von 1000 Thlr. versichern zu lassen, mit der Erklärung, daß sie keinen Arzt habe, auch so lange sic erwachsen, keinen nöthig gehabt, daß sie niemals mit körperlichen Leiden oder Gebrechen behaftet gewesen, daß der Uhrmacher Tappe in Hildeshcim mit ihr genau bekannt sei, und in Betreff ihres Gesundheitszustandes Auskunft crtheilen könne, daß ihr Vater 57 Jahre alt und ihre Mutter 52 Jahre alt gestorben sei.
Gleichzeitig mit jener Declaration wurde ein vom Dr. med. Salomon, dem Vertrauens-Arzt der Gesellschaft, ausgestelltes Attest de dato 16. März 1851 und ein desgleichen des Agenten Möller de dato 14. März 1851 vorgelegt, welche beide günstig lauteten. Dr. Salomon erklärte namentlich, daß er nicht Arzt der Ehefrau Marheinecke sei, und schilderte dieselbe als durchaus gesund, namentlich auch in Beziehung der Brust und der Lungen.
Aus Grund der Declaration und des Attestcs wurde von der Lebensversicherungs-Gesellschaft die auf 1000 Thlr. lautende Police de dato 1. April 1851 ausgefertigt und damit die Aufnahme der Ehefrau Marheinecke in die Gesellschaft zu Gunsten ihres Ehemannes ausgesprochen.
Am 23. April 1851 nahm der Notar Nieland I. ein Notariats-Document auf, mittelst dessen die Marheinecke diese Police an den Maler Hochecker zu Hildesheim cedirte. Hierbei war der Angeklagte Salomon zugegen, der den Notar aufforderte, für Rechnung des nicht mit gegenwärtigen Angeklagten Peters die Eession aufzunehmen.
Beweis: Declaration, Attest,-Police, Zeuge Notar Nieland.
In der Voruntersuchung stellte sich Folgendes heraus:
Die weiland Marheinecke litt im Jahre 1847 an Brustkrankheit und heftigem Schleim- fieber und wurde von dem Dr. Kraft ärztlich behandelt. Seit dieser Zeit blieb sie immer kränklich und litt namentlich an Engbrüstigkeit. Sie galt in ihrem Orte allgemein als brustkrank.
Der Medicinalrath Prael behandelte sie im ersten Quartal 1852 etwa 3 Wochen lang bis zu ihrem am 6. März 1852 erfolgten Tode an Schwindsucht und Wassersucht.
Beweis: Medicinalrath Prael, Vogt Clauzcn, Dr. med. Kraft.
Noch im Winter 18 S wurde die Marheinecke von Salomon ärztlich behandelt und erhielt von demselben Pulver verordnet.
Beweis: Protokoll über die Vernehmung der Marheinecke.
lieber die Versicherung gab die Marheinecke Folgendes an:
Vor etwa einem Jahre habe sich Salomon bei ihrem inzwischen verstorbenen Ehemanne
