langft begriffen hatte, zu welchen entsetzlichen Resultaten es geführt haben würde, wenn die in dieser Untersuchung zur Sprache gekommenen Acte einer noch immer von freilich nur sehr wenigen Pcrsonen als Verbrechen nicht anerkannten Gesetzwidrigkeit nicht zeitig entdeckt worden waren.
Ich scheide mit dem Wunsch, daß wahre Religiosität, der einzig sichere Schutz gegen das Bose, immer mehr in die Herzen Aller eindringen möge!«
Schlußwort.
Der große Proceß gegen Peters und siebenzehn Genoßsn wegen betrüg- lichen Abschlußes von Lebensversicherungen, dessen öffentlich geführte Verhandlungen wir bis hierher begleitet haben, liefert der aufmerksamen Beobachtung allerlei verschiedenartige und nicht unbedeutende Ergebnisse. Schon die augenfällige Gefährlichkeit des verbrecherischen Cvmplotts, das hier ans Licht und zur Strafe gezogen ist, die Anzahl der strafbar betheiligten Personen, vermehrt durch die in verschiedenen Stadien der Untersuchung außer Verfolgung gesetzten Theilnehmer, die Hohe der Summen um welche die Betrüger mit ihren Opfern spielten, die Dauer des frevelhaften Geschäfts, und die angesehene Stellung seiner Leiter innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft müßen Anklageschrift und Verhandlungen in dieser Sache zum Gegenstand vielseitigen An- thcils machen. Es kommt hinzu, daß in diesen verwickelten Straffall die schwierigsten Fragen der bürgerlichen Rechtspflege herein spielen, ja sogar Fragen, welche die Spitzen der deutschen Rechtswissenschaft und das streitige Gebiet zwischen Staat und Gesellschaft berühren. Es sind endlich Geschworne, welche hier die erste große Probe abzulegen haben, ob in vielbedeutenden Strafsachen die Auffindung der thatsä'chlichen Wahrheit mit Vertrauen ihrem gesunden Verstand und ihrem Rechtssinn überlassen werden kann.
Ob diese Probe bestanden sei, darauf ist keine andere Antwort zu geben als die, welche Fortschritt und Ausgang der Verhandlungen jedem Hö'rer oder Leser unmerklich von selbst an die Hand gegeben haben. Welche und wie viel werthe Beiträge der eben beendigte Fall zur wissenschaftlichen Entscheidung juristischer oder politischer Streitpunkte geliefert habe, das zu bezeichnen ist nicht unseres Orts. Auch das dramatische Interesse der Sache ist entweder auf den vorhergehenden Blattern schon leibhaftig hervorgetreten, oder es wäre eitel, wollten wir es nachträglich zu erwecken suchen, ein Feuer auf leerem Heerde nach genoßener Mahlzeit. Was wir aber noch rechtzeitig thun können und vielleicht mit Nutzen, das ist am Ende einer nothwendig so weitläufigen Darstellung in aller Kürze die Beziehungen sammeln, welche sie unter diesem und jenem allgemeinen Gesichtspunkt ergibt. Dabei darf auch das eigne Ur- theil gelegentlich wieder mitsprechen, das in der Berichterstattung wie natürlich ganz dahinten blieb.
Den Stoff eines jeden Rechtshandels macht irgend ein gesellschaftliches Verhältnis aus. Das gesellschaftliche Verhältnis, welches diesmal zum Stoff einer peinlichen Untersuchung wurde, ist der umfassendsten, weitgreifendsten, und neuesten eines; so neu und so umfassend, daß es nur mit Mühe in das enge Band des hannoverschen Strafgesetzbuchs zu faßen war. Das Strafgesetzbuch ist eine steinalte Urkunde, wenn man sie mit dem Lebensalter der ihr
