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Lrcdirs auch Wort halt, Wort halten kann und will; und tm Falle er cs nicht hält we­der halten kann noch will, dasselbe denen be­stehenden Gesetzen gemäß auf das pünktlichste und ohne Einwendung halten muß, und hiezu genbthtget werden kann.

Die Solidität der handelnden Parthcyen setzet zum Voraus ein gewisses eigeathümli- chcs, und dem zu unternehmenden Handel an­gemessenes Vermögen und Fond; man würde unvorsichtig handeln, wenn man Jemanden der 500 fl. als cigcnthümltches Vermögen ( unter welchen man nicht nur Geld, sondern auch an­derweitige Grundbesitzungcn, oder solide Reali­täten verstanden haben will) wenn man so Je­manden die Summe von roaoo fl. und mehr borgen würde,' würde sich der Gläubiger nicht der augenscheinlichen Gefahr aussctzen, tm Falle sein Schuldner ein widriges Geschicke mit dem anvertrauten Gut zu befahren hätte, seiner Fodcrung, wenn nicht tm Ganzen, doch für einen nahmhasten Thetl verlusttget zu werden?

Und eben da die Wichtigkeit des FvndeS auch die Wichtigkeit der Spekulation und Han­dels bestimmet, so schien es höchst nöthig zu seyn: daß Jedermann, der einen öffentlichen Handel sowohl kn das Ausland, als auch in die Erbländer, so wie tm Lande selbst,. vorzüg­lich durch eine längere Dauer seiner Lebensjah­re zu führen gedenket, diesen seiner Spreu-