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genden, tftan handelt meistens mit Menschen deren Grundsätze und Gesinnungen man weder zu kennen noch auszuforschen vermag; was ist also hterinnfalls für etne Präcaution zu gebrau­chen , sich der Bezahlung des geborgten Guter zu versichern. Gewiß nichts anders, als sich schriftlich von dem Abkaufer versichern zu las­sen, daß er für das geborgte Geld Produkten oder Maaren, welche er mit Vergnügen em­pfangen zu haben schriftlich darthut, zu dem Verfallstage redlich zu zahlen sich anheischig machet.

Wir setzen den Fall, daß der Aussteller solch einer schriftlichen Versicherungs-Urkunde am bestimmten Tage, aus vorhero unberechne­ten Umständen außer Stand gesetzct würde, so viel eigenthümltches Geld zusammen zu brin­gen als erfordert wird, seine ausgestellte Ver­bindlichkeit zu liquidtren, und seinem Versprechen genug zu thun, da wird demselben, der in al­le Staats - Mitglieder gleichsam übergangene Nattvnal-Lredit, in so ferne sich selber seiner Solidität wegen gehörig ausgcwiesen, und seine etgenhänoigr Unterschrift oder Firma am gehörigen Orte vorschriftsmäffig eingcgcbcn hat, ganz leicht scyn, und nicht viel Mühe kosten dey einen andern ehrlichen Mann gegen mässi-

J e Zinsen denjenigen Geldbedarf sich zu vcr- haffen, die er jetzt an den Inhaber seiner aus­gestellten ersten schriftlichen Verpflichtung, un­ausweichlich zu erlegen hat.