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verständigen könnten, so ist die Zahl und Konstruktion derselben durch zwei Experten festzusetzen, die von den beiden Kontrahenten bezeichnet werden.

Die Stiegen von der Kirche in die Kapelle werden von Sandsteinen, der Boden der Kapelle wird von einer 5"' dicken Asphaltlage und der Boden der Kirche von 3" dicken guten Sand­steinen erstellt. Die Dachstühle sind nach den betreffenden Zeich­nungen von gutem gesundem Tannenholz genau und fleißig zu bewerkstelligen und es ist hiebei hauptsächlich darauf zu achten, daß das Sparrenwerk nicht schiebend auf die Mauern wirke. Die Bedachung erfolgt aus gut gebrannten, gewöhnlichen Dachziegeln.

Der Unternehmer ist des fernem verpflichtet, die sümmtlichen Thüren der Kirche von Eichenholz sammt Schloß und Beschläg er­stellen und anschlagen zu lassen. Auch die Fenster, in so fern auf ge­malte Scheiben oder gefärbtes Glas verzichtet wird, liegen ihm ob. Alle diese Bestandtheile des Baues sollen auf eine einfache, jedoch an­gemessene, gute und solide Art hergestellt werden. Alle übrigen innern Einrichtungen, wie z. B. Gitterwerk, Bestuhlung, Schränke und Tische in den Sakristeien, Beichtstühle, Orgel, Altäre rc. betreffen den Unternehmer durchaus nicht, sondern sind vom Bauherrn auf eigene Kosten anzuschaffen.

III. Als Sicherheit für genaue Erfüllung seiner Verpflichtungen hat der Unternehmer den Kirchenültesten eine Kaution von Fr. 40,000 zu ertheilen, welche in anerkannt guten Werthschriften bestehen soll. Dieselben satten dem Bauherrn anhdim, im Falle der Unternehmer den Bau nicht ausführen würde.

IV. Der Unternehmer haftet für die währhafte Ausführung aller Arbeiten, die er bereits ausgeführt hat und annoch bewerk­stelligen wird.

V. Der Unternehmer wird alle von ihm ausgeführten Ar­beiten nach Vollendung des Baues in vollkommen gutem Zustande dem Bauherrn übergeben, so daß dieselben dannzumal in ganz gutem fehlerfreiem Zustande sich befinden. Er ist deshalb ver­pflichtet, alle Mängel und Beschädigungen an denselben auf eine