71

ungegründeten Anlaß, zu verschiedenen Angriffen. In unserer Stel­lung, Hr. Landammann mag die Sache betrachten, wie er will, hatten wir Recht und Pflicht, die getroffene Abänderung in regle­mentarische Ordnung bringen zu lassen. Auf die erfolgte Ver­ständigung hin ließen wir dann das Rechtsbegehren wie billig fallen. (Siehe das Gutachten unserer HH. Experten, Beilage Nr. 9, Frage 6.)

8. Rechtsbegehren: Verlangte Erstellung einiger vertragsmäßiger Kellerfenster (soupi- ruux). Hr. Müller behauptet Seite 32, die fraglichenFenster seien später im Einverständnisse des Bauherrn beseitigt worden". Wir müssen dieses des Bestimmtesten in Abrede stellen; nicht im Einverständnisse mit uns sind diese soupiraux weggelassen worden. Wollte Hr. Müller irgend welche Veränderung in der Ausführung des Planes, so verlangte er stets unsere schriftliche Ermächtigung dazu. Er weise bezüglich dieser Fenster eine solche vor, wenn sie dann ertheilt worden! So lange er dieses nicht t h u t, hastet er uns für die vertragsmäßige Erstellung derselben; er wird sich unserer diesfallsigen Reklamation vom 31.Oct. 1861 noch erinnern. Betreffs dieser Kellerfenster (soupiruux) hat es das Kollegium sogar unterlassen, vor dem Schiedsgerichte irgend welche Beschwerde zu führen. Und Hr. Müller selbst scheint in seinerBetheiligung" dies vorgebliche Rechtsbegehren nur zu dem Behufe anzuführeu, um dem Publikum weiß zu machen, als wäre er nicht zu deren Erstellung verpflichtet gewesen. Wir müssen aber desfalls bemerken: daß diese Lichtöffnungen (soupiraux) nicht blvs nvthwendig sind, sondern auch in den Plänen Vorkommen.

9. Rechtsbegehren, von Hrn. Müller gestellt:Er sei nicht schuldig den Thurm höher aufzuführen als bis auf die Höhe der 39. Schicht der Kirche". *)

*) Laut Artikel 6 unseres Vertrages vom 6. Juli 1859 mit Hrn Müller soll der Unternehmer spätestens bis Ende August 1860 über die Be­schlüsse des Kollegiums bezüglich der zu verzögernden Arbeiten in Kenntniß gesetzt werden.