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Art. 33. Gleichlautend und sogar wörtlich ist auch der § 6. des Vertrages vom 6. Juli 1859.
Art. 34. Damals und nach diesem Vertrage waren die Parteien mit der eventuellen Einstellung des Thurmbaues auf der Höhe der First einverstanden, von wo an der Thurm nur noch Fr. 10,000 kosten würde und wo die Eindachung stattfinden könnte.
Art. 35. Mit dieser Ansicht sind denn auch die Detailpläne des Herrn Deperthes betreffend den Thurm übereinstimmend, und diese Pläne sind dem Herrn Müller schon am 6. Februar 1859 zugestellt worden, was aus der eigenen Erklärung.des Herrn Müller hervorgeht.
Zudem sollte Herr Müller nach dem bestehenden Vertrage die Pläne des Herrn Deperthes befolgen.
Art. 36. Diese Anschauungsweise findet sich auch in der zu Gunsten des Herrn Müller unter'm 11. und 13. Juni 1859 notarialisch stipulirten Garantieverpflichtung bestätiget, indem dem Herrn Müller für den Bau bis zur Eindachung die Summe von Fr. 280,000 garantirt wurde.
Art. 37. Die Vollendung des Baues sollte noch Fr. 357,000 kosten; es waren daher Fr. 77,000 zu wenig garantirt. weßhalb mit Herrn Müller die allfälligen Ersparnisse besprochen, erörtert und von ihm für Fr. 79,000 angeführt wurden, worunter nur der obere Theil des Thnrmes mit Fr. 10,000 erscheint.
Art. 38. Schon damals war also dem Herrn Müller die Bezahlung des ganzen Baues bis aus die Firsthöhe förmlich garantirt.
Art. 39. Hiezu kommt denn noch die weitere Garantie des Kollegiums von Fr. 25,000 und die von Herrn Pfarrer Baud noch bis zum August 1860 bei Hrn. Bankier Tschann deponirten weitern Gelder von Fr. 39,412. 25 im ganzen also Fr. 64,412. 25 über die Fr. 280,000 hinaus, — also genug um sogar die meisten vorbehaltenen Arbeiten zu bezahlen.
Art. 40. Das Pflichtenheft und der Devis vom 6. Dezember 1859 sollte an dem eventuell einzustellenden Theile des Thnrmes nichts ändern, indem dadurch nur die Aufstellung eines genauern Pflichtenheftes und die Festsetzung der Preise im Einzelnen bezweckt wurde, weil diese früher nur en bloc ausgenommen waren; indessen waren aber in der Gesammtsumme nur geringe Modifikationen eingetreten.
Art. 41. Die 8 ersten Artikel waren wie im frühern Vertrage ausgenommen, nur wird in Art. 3 speziell das Recht zur Einstellnng gewisser Arbeiten vorausgesetzt, unter Beobachtung jedoch der gleichen Vorschriften, wie im Vertrage vom 6. Juli 1859.
Art. 42. Der Grund, warum in diesem Lastenheft die Einstellung des tour äu portail nicht so genau bestimmt wurde, wie im frühren Vertrag, lag in folgenden Umständen:

