Schwestern der Bruderschaft, wenn sie die hl. Sakramente der Buße und des Altars empfangen und in der Rosenkranzkirche das gewöhnliche Ablaßgebet verrichten, jedesmal vollkommenen Ablaß gewinnen. Ferner gewinnen sie an benanntem Tage einen vollkommenen Ablaß, wenn sie nach würdigem Empfange der hl. Sakramente der Prozession anwohnen und das Ablaßgebet verrichten nach Meinung des Papstes.
3) Am Rosenkranzfeste, den ersten Sonntag im Oktober, kann man derselben Ablässe theilhastig werden, wie an den Monaisonntagen, wenn man von der ersten Vesper (am Vorabend) an bis Sonnenuntergang dieses TageS nach abgelegter reumüthiger Beicht die Bruderschaftskirche besucht und das Ablaßgebet andächtig verrichtet.
4) An den fünf Festen unserer lieben Frau: Mariä Geburt, Verkündung, Reinigung, Opferung und Himmelfahrt, hat Seine Heiligkeit Papst Pius IX. neuerdings allen Mitgliedern vollkommenen Ablaß bewilliget, wenn sie nach Empfang der hl. Sakramente in irgend einer Kirche einige Zeit nachMeinung Seiner Heiligkeit beten; ebenso an zwei beliebigen Fasten- Sonntagen, am Osterfeste, an der Himmelfahrt Christi und am hl. Christfeste.
5) Den Kranken und sonst rechtmäßig Verhinderten,- welche die Bruderschaftskirche an den vorgenannten Festtagen nicht besuchen, noch den Prozessionen anwohnen können, ist bewilliget, daß.sie die vollkommenen Ablässe dafür doch erlangen, wenn sie ihre

