Schwestern der Bruderschaft, wenn sie die hl. Sakra­mente der Buße und des Altars empfangen und in der Rosenkranzkirche das gewöhnliche Ablaßgebet ver­richten, jedesmal vollkommenen Ablaß gewinnen. Fer­ner gewinnen sie an benanntem Tage einen vollkom­menen Ablaß, wenn sie nach würdigem Empfange der hl. Sakramente der Prozession anwohnen und das Ablaßgebet verrichten nach Meinung des Papstes.

3) Am Rosenkranzfeste, den ersten Sonntag im Oktober, kann man derselben Ablässe theilhastig wer­den, wie an den Monaisonntagen, wenn man von der ersten Vesper (am Vorabend) an bis Sonnenun­tergang dieses TageS nach abgelegter reumüthiger Beicht die Bruderschaftskirche besucht und das Ablaßgebet andächtig verrichtet.

4) An den fünf Festen unserer lieben Frau: Mariä Geburt, Verkündung, Reinigung, Opferung und Himmelfahrt, hat Seine Heiligkeit Papst Pius IX. neuerdings allen Mitgliedern vollkommenen Ablaß be­williget, wenn sie nach Empfang der hl. Sakramente in irgend einer Kirche einige Zeit nachMeinung Sei­ner Heiligkeit beten; ebenso an zwei beliebigen Fasten- Sonntagen, am Osterfeste, an der Himmelfahrt Christi und am hl. Christfeste.

5) Den Kranken und sonst rechtmäßig Verhin­derten,- welche die Bruderschaftskirche an den vorge­nannten Festtagen nicht besuchen, noch den Prozessio­nen anwohnen können, ist bewilliget, daß.sie die voll­kommenen Ablässe dafür doch erlangen, wenn sie ihre