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lassen, sie mögen nun höher oder niedriger als die auf dem Tische liegenden seyn.

H. 44.

Zweimal wegzulegen oder zu kaufen, ist unter keiner Be­dingung gestattet, z. B. A. ecartirte vier Blätter und nähme andere vier aus dem Talon, indem er aber auf das fünfte käme und fände es für sich brauchbar, so darf er es nicht dazu kau­fen und ein anderes an dessen Stelle weglegen. Wenn die Hin­terhand genöthigt ist, ein oder zwei Blätter des Kauftalons liegen zu lassen, so darf sie zwar sie ansehen, aber nicht mehr aufnehmen, wenn sie dieselben auch noch so gut brauchen könnte.

Der ordentliche Kauf für die V o r h a n d besteht aus fünf und für die H in te rha nd aus drei Blättern ; bie eine wie die andere mag zwar durch die in den Händen habende Karte, in den Fall kommen, ein, zwei, höchstens drei Blät­ter (drei sind das höchste für die V o rh an d, für die Hin­terhand nur zwei) liegen zu lassen,- Beide sind aber verbun­den, es zuvor vernehmlich anzuzeigen und Beide haben das Recht, die liegen gelassenen Blätter anzusehen, jedoch hat die Hinterhand sich mit ihrem Kaufe, falls die Vorhand nicht alle ihr bestimmten Blätter aufnahm, genau nach der be­reits gegebenen Regel zu richten.

Das Besehen des Kauftalons vor dem Ecartiren darfdurch- aus n i e Statt finden.

§. 45.

Wenn man weniger Blätter als man kauft in den Ecart gelegt hat, seinen Fehler aber gewahr würde,ebemandie gekauften Karten gesehen oder bereits zu den andern gesteckt hätte, so kann man das, was zu viel ist, wieder hinlegen. Sobald aber der Kauf oder auch nur ein ein­ziges Blatt desselben schon angesehen oder in die Hand zu den andern genommen worden ist, verliert man das Spiel.

§. 46.

Wer aus Unachtsamkeit zweimal hintereinander Karten gibt, kann, wenn es ihm einfällt, ehe ernoch seineKarten be­sehen hat, daß die Reihe an dem Andern sei, diesen nöthigen, zu geben, wenn derselbe seine Blätter auch schon besehen hätte.