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§. 21 .
Drr Scüs ist ein Blatt, das sich nicht an die Regeln des Spieles binden und überall frei agiren darf, dafür er auch richtiger Excüse genannt wird. Er selbst kann weder stechen, noch abgestochen werden, sondern wird bei Gelegenheit, nach Gutbe- sinden des Besitzers, es mag Tarok oder Farbe gefordert worden seyn, abgelegt und dagegen ein nichts zählendes Blatt von den bereits eingenommenen Stichen, zu den fremden abgegeben. Z. B. ^.spielt den Pique-Buben aus, B. hat in dieser Farbe die Dame allein, würfe er sie zu, so würde C. sie mit dem Könige überstechen ; um demnach seine Dame zu retten, wirft B. den Scüs zu, nimmt ihn aber sogleich wieder zurück, und gibt dafür ein leeres Blatt aus seinen bereits gemachten Stichen, an dessen Stelle er den ScüS legt.
§. 22 .
Ob man den Scüs als Tarok ausspkelen könne, muß zuvor bestimmt werden. — Zwar kann ihn sein Besitzer nach Will- kühr zum Vortheil verwenden, allein er darf ihn nicht länger als noch drei Karten in der Hand sind, behalten.
§. 23 .
Machte Jemand vermittelst des Scüs nur einen einzigen Stich, so wird derselbe, je nachdem es ausgemacht wurde, bei Endigung des Spieles mit einigen Points bezahlt.
§. 24 .
Beim Zusammenzählen der Points werden die Blätter auf folgende Art gerechnet: der Mongue, Paqat und Scüs gelten jed.er fün f, eben so viel ein Kön ig; eine Dame gilt vier, ein C a v a l l d r e i und ein Bube zwei Points. Von den übrigen oder leeren Blättern zählen immer erst drei zusammen, einen Point. — Jedoch ist wohl hierbei zu merken,daß, um obigen Werth zu erhalten, jedes geltende Blatt mit zwei leeren belegt seyn müsse. Von drei gelt enden Blättern, werden zwei, und von zwei geltenden mit einem leeren Blatte ein Point abgezogen. Z.B. zwei Könige und eine Dame, zählen nicht vierzehn, sondern zwölf Points, Mongue, Dame und Cavall nicht zwölf, sondern zehn Points, zwei Buben und e i n leeres Blatt nicht vier, sondern drei Points,

