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geschehen kann, noch auf seine eigenen Kräfte angewiesen werde. Geschähe dieß nicht, so würde der fleißige und sparsame Bürger ausgebeutet zu Gunsten des Trägen und Liederlichen, und es wäre ein solches öffentliches Unterstützungswesen das Ruhekissen des Leicht­sinnes und des Müssiggangs. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann aber nur dann verhütet werden, wenn die Unterstützungspflicht auf dem engern Kreise lastet, der das Individuum und^ seine Ver­hältnisse genauer kennt, dessen Vorgesetzte sich in der Stellung be­finden, durch Rath und That ihm beizustehen oder durch geeignete Maßregeln, wie z. B. durch rechtzeitige Einleitung der Vormund­schaft, Einfluß auszuüben auf seine Handlungen und seine Lage und dadurch zuweilen der Verarmung zuvorzukommen. Nur dann ist anzunehmen, daß nichts Ueberflüsfiaes gethan, keil- Mißbrauch mit den Unterstützungsgeldern gemacht, der etwa vorauszusehenden Ver­armung zu rechter Zeit gewehrt, und einzelne Quellen der Verar­mung, welche oft in örtlichen Verhältnissen liegen, noch zur rechten Zeit gestopft werden. Dieser engere Kreis ist aber die (Heimath-) Gemeinde und es liegt daher jeder derselben ob, für die Armen­unterstützung ihrer Angehörigen, resp. Gemeindebürger, selbst zu sorgen. Zu diesem Behufe ist in jeder Gemeinde eine mit der Armenpflege speciell beauftragte Behörde zu bilden, welche, da ihr das ganze Armenwesen der Gemeinde unterstellt ist, ihre sog. Haus- armen in vorgemeldter Weise zu unterstützen, für ihre im Kantonal­armenhause befindlichen Znfirmen das wöchentliche Kostgeld zu be­streiten , endlich ihre Verdingkinder auf obgenannte Art unterzu­bringen und besonders dafür zu sorgen hat, daß dieselben einen ihren Fähigkeiten und Kräften entsprechenden Beruf erlernen, der sie vor künftiger Verarmung schützt.

Mitglied dieser von dem Kirchgenossengemeinderath zu wählen­den und auf die verschiedenen Ortschaften und Filialen zu verthei­lenden" Armenbehörde ist immerhin der Ortspfarrer. Höchst wichtig für eine gedeihliche Armenpflege ist das Zusammenwirken der weltlichen Behörden mit der Geistlichkeit. Der Geistliche ist der Sendbote der Wohlthgtigkeit, der natürliche Vertraute des Unglücks, der Verwahrer der ihm im Geheimen anvertrauten Almosen; er hat die glückliche Macht, zu den Wohlthaten sittliche Ermahnungen und heilsame Tröstungen zu geben. Wenn daher die h. Geistlichkeit ihren rechtmäßigen Einfluß auf die sittliche Wirksamkeit der Armen­pflege ausübt, so wird ihre Thätigkeit mit um so segensreicherem Erfolge gekrönt. Als fernere Mitglieder mit besonderm Aufträge dieser Behörde nennen wir den Armenverwalter und den Ar­men Vater. Der Erste hat besonders die Einnahmen und Aus­gaben zu besorgen und der kompetenten Behörde Rechnung abzu­legen, welche nachher durch den Druck auszugsweise zu publiziren ist. Der Armenvater, einen sehr wichtigen und schwierigen Theil der Armenpflege übernehmend, hat besonders das Betragen und Benehmen der armen Unterstützten der Gemeinde zu überwachen, sich von Zeit zu Zeit durch persönlichen Besuch um ihr sittliches und'