3
der das Gut übernehmenden Verwaltung mit der Uebernahme desselben auch die aus dem steueramtlichen Begleitschein hervorgehende Verpflichtung mit übernommen werden, und zwar unter gänzlicher Befreiung der überliefernden Verwaltung, so weit dieser letzteren selbst nicht ein vertretbares Versehen zur Last fallt.
tz. 6.
Rücksichtlich der nach §. 7 des Reglements zu publicirenden Fracht-' tarife ist in Betracht der Schwierigkeit, für alle zum Verein gehörigen Bahnen für jetzt eine gleiche Klassifikation der Güter einzuführen, vereinbart, daß der alle Bahnen umfassende Tarif nur den Frachtsatz für die Normalklasse enthalten und rücksichtlich der Ausnahmen auf die spe- ciellen Tarife der einzelnen Bahnen und engeren Verbände verweisen soll. Für sperrige Güter kann nach Maßgabe des Raums, den sie einnehmen, ein Frachtaufschlag bis zu 100% des Normalfrachtsatzes stattfinden. Diese Bestimmung soll im Tarif ausgedrückt werden.
Für sperrige und voluminöse, daher event. höher zu tarifirende Güter werden alle diejenigen erachtet, welche einen zu ihrem Gewicht in keinem Verhältniß stehenden großen Raum einnehmen. Dahin werden beispielsweise gerechnet: Bäume in Kübeln, Betten (nicht fest verpackte), Bilder in Rahmen, Federn (nicht fest gepreßte), leere Gefäße und Kisten, Gypsfigu- ren, Hüte, musikalische Instrumente mit Ausschluß von Pianoforte's, Karden, Korb- und Strohgeflechte (nicht fest verpackte), Möbel (mit Ausschluß solcher, deren Gewicht zu ihrem Volumen im Verhältniß steht), lebende Pflanzen (unverpackt oder in Kübeln, Packen, Körben re.), Straucher, Watte, Wau. Die Frage, ob außer den genannten ein Gut als sperrig und voluminös zu tarisiren ist, entscheidet die Expedition der Absendestation mit verbindender Wirkung für alle folgenden Verwaltungen. Als Anhalt dabei gilt, daß dergleichen Güter wegen ihrer Form und ihres Umfangs das volle Beladen eines vierrädrigen Wagens mit 75 Zoll- Centnern nicht gestatten.
Besonders schwer zu verladende, so wie ungewöhnliche Transport-Ge-

