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werden müssen, soll von jeder Verwaltung von Zeit zu Zeit bestimmt und bei jeder Expedition durch Anschlag veröffentlicht werden.

Zur Vermeidung von Jrrthümern sollen auf den Frachtbriefen bei Auswerfung des Fachtbetrages jedesmal die Tarifsätze beigefügt werden.

§. 7.

Für den Uebergang von einer Bahn auf die andere wird nichts be­rechnet, wo derselbe von Schiene zu Schiene stattfindet; wo dieses nicht der Fall ist, sollen höchstens die Selbstkosten der Verwaltung nach billig­stem Satz erhoben werden.

Die Gebühren für das im §. 1 des Reglements erwähnte Abholen und Zustellen der Güter werden nach Maßgabe der besonderen Reglements der betreffenden Eisenbahnen berechnet.

§. 8 .

Die verschiedenen Verwaltungen setzen sich über ihren Antheil an der Fracht durch Nachnahme resp. Zahlung auf der Uebergangs- Station in der Weise auseinander, daß die vorhergehende Verwaltung sich blos mit der unmittelbar aus sie folgenden berechnet.

Für diese Nachnahme und für alle Berechnungen der Verwaltungen unter sich wird keine Provision berechnet.

Mit Rücksicht auf den vorletzten Satz des §.11 des Reglements haben die Verwaltungen sich darüber vereinigt, daß das Gut nur unter Verantwortlichkeit der ausliefernden Verwaltung ohne vorherige baare Zahlung der Fracht und der daran haftenden Nachnahmen ausgeliefert werden kann. Wenn jedoch aus beigefügten Original-Frachtbriefen (§. 5 des Reglements) die Zahlung der Fracht verweigert werden sollte, so ist die annehmende Verwaltung verpflichtet, für die Einziehung der Fracht zu sorgen.

Das im §. 9 des Reglements enthaltene Verbot der Vorschüsse auf den Werth des Guts bildet kein Hinderniß wider die Gewährung, von dergleichen Nachnahmen im Lokalverkehr einer Bahn oder in Folge kon­traktlicher Vereinigung mit den Nachbarbahnen. .