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besonders berechnet, wenn das Gewicht oder das Maaß der einzelnen Stiicke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, wenn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Procentsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltungen Vorbehalten, bei solchen Giitern, welche vorn Versender selbst verladen oder vom Empfänger abgeladen werden, höhere Procentsätze als 2 Proc. nach Maßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel festzusetzen, bis zu welchen eine Vergütung für Gewichtsmängel nicht stattsinden soll.
§. 23.
Geldwerth der Haftung.
Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden §§. zur
Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:
1) Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen, der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten, zum Grunde gelegt.
2) Zum Zwecke der Entschädigungs-Berechnung wird jedoch der gemeine Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 20 Thlr. pro Centner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdriicklich auf dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle deklarirt ist.
3) Im Falle einer höheren Werthdeklaration bildet die deklarirte Summe den Maximalsatz der zu gewährenden Entschädigung. In diesem Falle hat der Versender neben der tarifmäßigen Fracht '/, 0 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede angefangenen 20 Meilen, welche das Gut innerhalb der einzelnen Bahn resp. des einzelnen Verbandes zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbetrage von y 30 Thlr. und unter Abrundung des zu erhebenden Betrages auf ganze Groschen, zu entrichten.
4) Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung entstandene Werthverminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung ack 1 zu ermittelnden Werths zu dem ad 2 und 3 erwähnten Maximalsatze vergütet.

