Statuten

der

Züricher Sektion des Aeu-Zofingervereins.

l. Verhältnisse der Sektion nach Außen.

a. Zum ganzen Verein.

§ 1 .

Die Züricher Sektion ist ein Theil des Neu-Zofingervereins, dessen Zwecke ausgesprochen sind in § 1 u. 2 der allgemeinen Statuten.

8 2 .

Sie anerkennt mit den übrigen Sektionen die Zentralstatuten und steht unter dem Zentralausschuß; hat also dieselben Pflichten, sowie dieselben Rechte, nämlich: Berathung, Stimmrecht und Wahlfähigkeit.

I». Zum Zentralausschuß.

8 3.

Mit dem Zentralausschuß wird sich die Sektion in eine besondere (von der Korrespondenz mit der Sektion des jedesmaligen Zentral­ausschusses unabhängige) Korrespondenz setzen, die der Präses zu führen hat.

c. Zu den übrigen Sektionen.

8 4.

Für jede Sektion des Neu-Zofingervereins soll ein Korrespondent je in der ersten Sitzung nach dem Feste für das ganze Jahr bestimmt werden. Derselbe kann sich freiwillig anerbieten. Wo sich Mehrere oder Keiner anerbietet, findet die Wahl statt; das geheime, absolute Mehr entscheidet.

8 5.

Der Inhalt der Korrespondenzen soll entweder die engern Ange­legenheiten des Vereins, oder patriotische oder wissenschaftliche Gegen-