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Ehrenwachen bei höchsten und hohen Personen treten blos vor diesen, und vor Generalen ins Gewehr.
Alle übrigen Wachen mit Ausnahme der Arrestantenwachen müssen nebst den durch § 9 bestimmten Fällen, vor allen Vorgesetzten vom Stabsoffiziere aufwärts ins Gewehr treten, welche Ehrenbezeigung auch Generalen fremder Mächte geleistet wird.
Vor jeder Truppenabtheilung, welche ein Offizier mit gezogenem Säbel führt, ist ms Gewehr zu treten und jene Ehrenbezeigung zu leisten, welche dem betreffenbeu Kommandanten gebührt; rückt die Truppe mit der Fahne oder Standarte vorüber, so ist bei den Wachen, welche durch Offiziere befehligt werden, der Generalmarsch zu blasen.
Die Ehrenbezeigungen überhaupt werden nach Vorschrift des Abrichtungs- und Erercir-Reglements geleistet.
Vor dem Hochwürdigen tritt die Wache ins Gewehr, und kniet zum Gebet nieder. Sobald der Geistliche den Segen ertheilt, mib sich auf zehn Schritte entfernt hat, wird sich herstellt.
Offizierswachen müssen dem Hochwürdigen einen Aufführer und drei Mann als Bedeckung beigeben; die Betreffenden sollen sich, unmittelbar nachdem der Geistliche, den Segen ertheilt hat, vom Gebet Herstellen, und derart zu dem Hochwürdigen verfügen, daß zwei Mann seitwärts, ein Mann rückwärts, der Anfführer aber vor- und links seitwärts des Geistlichen zu stehen kommen. Vor dem Eingänge in die Wohnnng des Kranken warten die Bezeichneten den Priester ab, geleiten ihn wieder zurück, und knien, so oft er den Segen gibt, ohne Kommando zum Gebete nieder.
Wenn Prozessionen oder Leichenbegängnisse mt einer Wache vorüberziehen, tritt die Mannschaft vor der Wachstube an.
* Sollte in der Nähe eines Wachpostens eine Zusammenrottung entstehen, so ist ins Gewehr zu treten.
Wäre die Wache zur Steuerung voll Unordllungen zu schwach, so wird, wo möglich lloch bevor sie sich durch unwirksames (Eingreifen Blößen gegeben hat, die Meldllllg höherell Ortes erstattet, nnd nach Umständen sogleich bei dem Inspektions-Offizier der zunächst bequartierten Truppe die llöthige Verstärkung allgesucht.

