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Befestigungen abweisen. In der Nacht müssen zu diesem Zwecke häufig Patrullen ansgesendet werden.
Arrestantenwachen Leisten keine Ehrenbezeigung.
Dieselben müssen alle mögliche Vorsicht und besonders dann erhöhte Aufmerksamkeit anwenden, wenn den Gefangenen in dem Lokale, in welchem sie verwahrt sind, das Entweichen möglich wäre.
Der Kommandant soll seine Posten häufig visitiren, um sich einerseits zu überzeugen, ob die Schildwachen ihre Schuldigkeit thun, anderseits um zu verhindern, daß durch dieselbell der Entweichung eines Arrestanten Vorschub geleistet werde.
Bei jedem Arrestanten, der ihm übergeben wird, muß er sogleich Nachsehen, damit solchem jedes gefährliche Werkzeug, die Barschaft, Werthsachen und allenfalls beihabende Schriften abgenommen, und Demjenigen eingehändigt werden, an den die Wache gewiesen ist.
Wenn die Aufstelllurg von Schildwachen im Arreste dem Wachkommandanten überlassen wäre, müssen diese nach der Zahl und der Gefährlichkeit der Gefangenen bemessen werden. Bei solchen, welche wegen geringer Vergehen in Arrest sind, reicht es hin, die Ausgänge bewachen zu lassen; bei gefährlichen und geschlossenen Arrestanten hingegen, ist es besonders in der Nacht nothwendig, in dem Raume, in welchem solche verwahrt werden, eine, nach Umständen selbst zwei Schildwachen aufzustellen.
Mit der nämlichen Vorsicht ist sich zu benehmen, wenn Arrestanten natürlicher Bedürfnisse wegen aus dem Gefängllisse gehen müßten. Selbe sollen in diesem Falle immer von einem, und gefährliche, so wie die im Stockhause verwahrten Gefangenen, mindestens von zwei Manil begleitet werden, welche den Arrestanten nicht aus den Augen lassen, und sich nie aus dessen unmittelbarer Nähe entfernen dürfen.
Der Kommandant einer Arrestantenwache darf keinem Gefangenen das Schreiben erlauben, und falls dies gestattet wäre, muß er das Geschriebene dem Profoßen, oder an wen er sonst gewiesen ist, überreichen.
Ebenso sollen ohne Erlaubniß keine Briefe an die Arrestanten gelangen; es dürfen ihnen weder von der Wachmannschaft noch von sonst Jemand bei schwerster Strafe geistige Getränke, und den zu Wasser und Brot Verurtheilten keine anderen Speisen zugetragen werden.

