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übergehenden mit der Kopfwendung zu begleiten. Ist solcher drei Schritte vorüber, so kann sich die Schildwache wieder bewegen.

In der angegebenen Weise hat sich die Schildwache auch aufzustetten, wenn Pro­zessionen oder Leichenbegängnisse an ihr vorüberziehen.

Bei Annäherung:

eines mit der k. k. Tapferkeits-Medaille ausgezeichneten Unteroffiziers; der das Offiziers-Ehrenzeichen tragenden Militär-Parteien; eines jeden Generals, Stabs- und Oberoffiziers des kaiserlichen Heeres und der Armeen fremder Mächte; der Allerhöchsten Herrschaften und

des Hochwürdigen hat die Schildwache den Säbel nach Vorschrift an die rechte Seite zu bringen.

Wenn Truppen-Abtheilungen vorbeimarschiren, wird jene Ehrenbezeigung geleistet, welche dem Kommandanten gebührt.

Die Ehrenbezeigung unterbleibt, wenn der Höhere, dem sie gebührt, das Zeichen zu ihrer Unterlassung gibt; stets aber, selbst bei Nacht, hat sich die Schildwache aufzustellen.

Bei üblem Wetter, wie Regen, Schneegestöber oder Sturmwind, kann die Schild­wache unter das vorhandene Dach treten.

Ist für solche Fälle ein Schilderhaus bestimmt, so muß sie ihre Aufmerksamkeit ver­schärfen, und soll behufs der Ehrenbezeigung nur vor Offizieren vortreten; bei Annäherung von Patrullen aber, oder wenn es die Sicherheit des Postens erfordert, muß sich stets nach Vorschrift benommen werden.

Wenn die Ablösung nahe kommt, muß sich die Schildwache auf den Punkt stellen, auf welchem sie anfgeführt wurde; ohne Aufführer, welcher stets den Säbel ergriffen haben muß, darf sie sich nie ablösen lassen.

. Jede neu aufgeführte Schildwache soll erst dann auf- und abgehen, wenn die Ablösung sich beiläufig auf zehn Schritte entfernt hat.

In dem Bereiche des Postens ist keine Unsauberkeit, kein Lärmen und keine Zusam­menrottung von Menschen zu dulden; nützt das Abweisen nicht, so muß auf die Wache gerufen werden.