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visitiren haben; längs des Walles ist wenigstens alle Stunden einmal zu patrulliren, um die daselbst ausgestellten Schildwachen munter zu erhalten.

Die Visitir-Patrnllen müssen hauptsächlich Nachsehen, ob die Schildwachen in der gehörigen Verfassung und auf der Hut sind, zu welchem Zwecke sich denselben möglichst geräuschlos genähert wird.

Wenn die Patrulle irgendwo Verdacht schöpft, eine Schildwache fehlt, oder sich sonst etwas Wichtiges ereignet, ist sogleich die Meldung an den nächsten Wachposten oder, auf die Hauptwache zu erstatten, und wenn nöthig, müssen die weiteren Ver­fügungen auf der bezüglichen Stelle abgewartet werden.

Den Visitir-Patrnllen kommen auch die nachstehend für Patrullen zur Handhabung der Militär-Polizei vorgeschriebenen Obliegenheiten zu.

. Wird die Patrulle von Schildwachen angerufen oder vom Schnarrposten gestellt, so bleibt sie augenblicklich stehen, meldet sich als solche und gibt den Feldruf ab; bei der weiteren Abfertigung benimmt sich der Patrullführer, wie es für den Unteroffizier einer Runde vorgcschrieben wurde. Bei der Rückkehr ist dem Kommandanten, welcher die Patrulle ausgeschickt hat, über Alles, was Ordnungswidriges oder sonst Wichtiges bemerkt wurde, der Rapport zu erstatten.

Patrullen zur Handhabung der Militär-Polizei werden nach Anord­nung des Festungs- oder Militär-Stations-Kommandanten von der Bereitschaft sowohl bei Tage als in der Nacht abgesendet.

Diesen Patrullen obliegt im Allgemeinen die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, daher sie auf Alles, was gegen solche wäre, aufmerksam sein müssen.

Leute, welche in der Nacht durch ihr Benehmen auf offener Straße die Absicht strafbarer Handlungen wie Einbruch, Diebstahl u. dgl. mit Grund vermuthen lassen, ilnd sich über ihre Verrichtungen nicht gehörig auszuweisen im Stande sind; Indivi­duen, welche Gewaltthätigkeiten oder sonstige Erzesse verüben, dann Soldaten, welche nach der Retraite ohne Erlaubnißschein betreten werden, sind zu arretiren und der nächsten Wache zu übergeben.

Wenn wegen Erzessen in Wirthshäusern oder sonstiger Unordnungen die Assistenz eüter Patrulle angesucht wird, hat solche der Patrullführer zu leisten, die Ruhe möglichst wieder herzustellen und nach Umständen die Schuldtragenden festzunehmen.