erst dann an Heidelberger übergeben wollte, wenn das Geschäft ans der Bank abgemacht wäre. Nun ging ich mit Heidelberger auf das Bankbureau, um mir den Bankschein aushändigen zu lassen. Bevor jedoch Heidelberger den Bankschein an mich abtrat, wollte er den Ueberschuß von 228 Frk. von mir haben. Ich zahlte ihm 40 Fünflivres und 1 Zwanzigfrankenstück; 8 Frk. blieb ich noch schuldig, weil ich kein Geld mehr hatte. Nachdem er mir den Bankschein abgetreten, kehrten wir zu Hochstraßer zurück. Auf der Straße fragte mich Heidelberger, ob ich ihn für die vorgestern fällig gewordene Wechselschuld von 1600 Frk. noch nicht ans Recht genommen. Nein, gab ich zur Antwort; und als er dieß nicht zu glauben schien, nahm ich den Wechsel aus der Tasche und gab ihm denselben in die Hand, damit er ihn lesen und sich von der Wahrheit meiner Angabe überzeugen könne. Bei Hochstraßer angekommen, wollte ich zunächst den ausgelaufenen Wechsel von Heidelberger erneuern lassen. Dieser aber sagte: „„Zuerst trinken wir mit einander eine Flasche, und dann mußt Du mir allervorderft die Quittung über die bezahlten 4772 Frk. herausgeben."" Nun durchsah ich die von Heidelberger geschriebene Quittung über die Zahlungen an die Schwel- lcnschuld genauer und fand die Angaben nicht gehörig geschrieben. Zudem schien es mir nöthig, daß mir Heidelberger einen gehörigen Empfangschein über die ihm gelieferten Schwellen ausstelle, damit ich im Bureau der Nordostbahn nachsehen könne, ob die Angaben Heidelberger's mit meinen wirklichen Lieferungen übereinstimmten. Ueber die Fassung der Quittung und die Ausstellung eines Empfangscheines bezüglich der Schwellenlieferung geriethen wir in einen heftigen Wortwechsel, wobei Heidelberger mehrmals die Quittung von mir verlangte, die ich in der Hand hielt?) *) **) Während des Streites verlangte ich von Heidel-
*) Hiebei geschah es auch, daß die Streitenden wiederholt angatt des fremden Wortes „Bankmandat" das bekanntere „Wechselschein" gebrauchten.
**) Beilage Nr. 2.

