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menmehrheit erwarben, auch dem sich dagegen sträubenden ungarischen Landtage begreiffich machen? oder, im Falle einer Niederlage auf dem ungarischen Landtage wäre es abgetreten, wo es doch in Oesterreich die Majorität für sich hatte? — Schon dies beweist hinlänglich die Nothwen- digkeit, welche gebot, ein besonderes ungarisches Ministerium zu bilden! — Ferner, wenn Ungarn seine alten constitutio- nellen Formen behalten hätte, was hätte das österreichische Ministerium thun können im Falle, daß die höchsten Behörden Ungarns die Annahme der nothwendig zu ihnen gelangten Wiener Verordnungen verweigert hätten? oder im Falle ihrer Bereitwilligkeit, welche gesetzlichen Mittel hätte es anwenden können, wenn die Comitate diese Verordnungen ohne Anstand verworfen hätten? — Schon aus diesem Wenigen leuchtet die Absurdität eines so amphibienartigen Ministeriums hervor! — Im zweiten Falle aber, wenn nämlich der Wirkungskreis des Wiener Ministeriums auf Ungarn nicht ausgedehnt gewesen wäre, was würde dann geschehen sein? Dann hätten alle Staatsgeschäste die höchsten Landesgerichte verrichtet, und somit wären sie die eigentliche Regierung geworden, mit dem einzigen Unterschiede, daß die Verantwortlichkeit nicht persönlich, sondern collegia- lisch gewesen wäre. Dieser Unterschied ist aber so wenig wesentlich, daß dessen Abänderung in einem constitutionellen Lande leicht auf friedlichem Wege ermöglicht werden kann.
Diese gebieterischen Umstände brachten die Idee eines selbstständigen, verantwortlichen ungarischen Ministeriums zur Reife, und der Vorschlag wurde dem abwesenden Könige vorgelegt'). Ferdinand ertheilte seine Sanktion; per-
J ) Die Hauptprincipien einer verantwortlichen Regierung enthielten schon unsere alten Gesetzbücher. Sv handhabet das Recht der Münzprägung im Namen des Königs der Tavernikus 1655, 80; 1723, 68; 1729, 14; 1741, 32. — Die Verwendung der Steuern muß dem Landtage vorgelegt werden, 1537,J8; 1542, 16; 1647, 39; 1649, 5, 74,

