4
Sie ist daher schuldig, so bald sie zur Besichtigung einer Leiche berufen wird, sich sogleich hin zu begeben, über Mer und Geschlecht der verstorbenen Person, Ursache ihres Todes und aller Umstände der Krankheit genaue Erkundigungen einzuziehen, und wenn sie einigermassen Ursache hatte, an dem wirklich erfolgten Tode zu zweifeln, die vorgeschriebenen Rettungsmittel anzuwenden, wenn dieses nämlich nicht bereits durch einen Arzt oder Wundarzt geschehen ist. Es wäre sehr zu wünschen , daß der Name des Verstorbenen, nebst allen oben angeführten Umstanden, und der Stunde des Hinscheidens in eine Tabelle eingetragen würde.
Der Todtenbeschauer hat dann in jedem Fall genau zu untersuchen:
1) Ob das Herz und die Pulsader nicht mehr schlagen.
Einige Minuten langes Berühren des linken vordern Theils der Brust (als der Gegend wo das Herz liegt) mit der flachen Hand, und der Pulsader an beiden

