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Sie ist daher schuldig, so bald sie zur Besichtigung einer Leiche berufen wird, sich sogleich hin zu begeben, über Mer und Ge­schlecht der verstorbenen Person, Ursache ih­res Todes und aller Umstände der Krankheit genaue Erkundigungen einzuziehen, und wenn sie einigermassen Ursache hatte, an dem wirk­lich erfolgten Tode zu zweifeln, die vorgeschriebe­nen Rettungsmittel anzuwenden, wenn dieses nämlich nicht bereits durch einen Arzt oder Wundarzt geschehen ist. Es wäre sehr zu wün­schen , daß der Name des Verstorbenen, nebst allen oben angeführten Umstanden, und der Stunde des Hinscheidens in eine Tabelle ein­getragen würde.

Der Todtenbeschauer hat dann in jedem Fall genau zu untersuchen:

1) Ob das Herz und die Pulsader nicht mehr schlagen.

Einige Minuten langes Berühren des linken vordern Theils der Brust (als der Gegend wo das Herz liegt) mit der flachen Hand, und der Pulsader an beiden