des lOten Jahrhunderts, Deutschland aufhörte ein Erbreich zu seyn, und seit Kon- rad I. Regierung, 921, ein Wahlreich wurde. Schon unter den sächsischen Kaisern, 919—1024, zeigten sich die Folgen davon; die Fürsten besaßen ihre Lande zwar noch als des Kaisers Vasallen, aber doch erblich, und ihre Stimmen auf ' den Reichsversammlungen, bisher blos berathend, wurden ^ fortan, entscheidend. Unter den fränkischen Kaisern, 1024 — 1125, versammelten sie sich zwar noch am Hoflager, um als Vasallen dem Reichsoberhaupt ihre Dienste zu erweisen, entzogen sich denselben aber immer mehr, bis sie unter Heinrich IV., 1056—1106, fast die schuldige Achtung verletzten. Unter diesem Kaiser fingen die Herzoge und Grafen an Landeshoheit auszuüben, womit es bald so weit gedieh, daß sie unter Lothar II. von Sachsen, 1125—37, als wirkliche Landesherrn ihrer Provinzen erscheinen. .Die Vorrechte, welche die Fürsten unter den fränkischen Kaisern ertrotzt und erstritten hatten, wurden ihnen unter den nachfolgenden schwäbischen Kaisern für rechtmäßig erkannt und bestätigt. Die geistlichen Reichsstände gingen voran, die weltlichen folgten, und 1232 ließ ihnen Friedrich II. eine Urkunde ausfertigen, nach welcher jeder Fürst alle Freiheiten und Gerichtsbarkeiten nach der Gewohnheit seines Landes ruhig haben sollte, er möge damit belehnt seyn, oder es als Eigenthum besitzen. Jeder Fürst, Graf und Herr war in seinem Lehn- oder Allodiallande, jeder Abt und Bischof in dem zu seinem Stifte gehörigen Gebiete wahrer Regent. Auf diese Weise wurde Deutschland ein Inbegriff einiger Hundert besonderer, an Größe, Namen und Verfassung verschiedener Staaten. Diese Menge von Staaten mit unvollkommenen Souveränetätsrechten, durch ein gemeinschaftliches Oberhaupt untereinander verbunden, machte das deutsche Reich aus; da es ein Wahlreich war, so erhielten die Stände dieses Reichs natürlich das Wahlrecht, das ehedem dem ganzen Volke zugestanden hatte. Bald kam aber dieses Geschäft unter der Gestalt einer Vorberathschlagung in die Hände einiger weniger Fürsten und Bischöfe, welche Erzämter bekleideten, die sich seit Otto I. 946, 'im stillen Gange der Zeit gebildet hatten, so daß die geistlichen Fürsten als Kanzler Staatsbedienungen, die weltlichen hingegen Hofbedienungen als Erzämter hatten. Hierdurch traten die drei Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und mehrere weltliche Fürsten in eine größere politische Wichtigkeit. Bei der Wahl Friedrich I., 1152, wird ausdrücklich erwähnt, daß sie von sechs bis 8 Reichserzbeamten geschehen sei. Bei jeder Kaiserwahl wurde der Antheil der übrigen Fürsten geringer; in der Mitte des 13. Jahrhunderts wurden sie selbst von der Vorwahl ausgeschlossen, und die sieben Stimmführer versammelten sich allein zur Wahl oder Kur, weshalb sie Kurfürsten genannt wurden; durch den Kurverein 1338 und durch die goldene Bulle von Karl IV. 1356 wurde das Kurkollegium vollends ausgebildet. Der Erste, welcher den Glanz seiner Fürstenwürde durch Annahme des Titels Erz-
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