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u. s. iv., welche für die Gesellschaft verbindliche Kraft haben, zu unterzeichnen.

S 7.

Der Dircctor ist der Vorstand der Direction. Fr führt den Vorsitz bei allen collegialischen Directionsberathungcn, welche in der Hegel am Abend des einer Verwaltungsraths­sitzung vorhergehenden Tages stattfinden, um theils eine ein­heitliche Leitung des Geschäfts zu sichern, theils jedem Ab- theilungsvorstande Gelegenheit zu geben, sich über wichtige Vorgänge in den anderen Abtheilungen, sowie über Gegen­stände, welche dem Verwaltungsrathe zur Beschlussfassung vorliegen, unterrichtet zu halten. Ausserdem sollen diese Zusammenkünfte den einzelnen Abtheilungsvorständen Ge­legenheit geben, Vorschläge zu nützlichen Verbesserungen oder zur Abstellung etwa eingerissener Feheistände, überbau])! alles zur Sprache zu bringen, was sie innerhalb ihrer Branchen dem Interesse des Norddeutschen Lloyd für förderlich halten.

8 8 .

Zur Erledigung der gewöhnlichen laufenden Geschäfte, die jeder ITocurant in seiner Branche zu besorgen hat, bedarf es einer vorherigen Berathung mit dem Vorstande der Dircction nicht, Dagegen ist bei aussergewöh nlichen Veranlassungen vor der Ausführung einer sich darauf be­ziehenden Maassregel eine Berathung mit dem Director und dessen Genehmigung erforderlich. Bei längerer Abwesenheit des Directors bestimmt der Verwaltungsrath, wie erforder­lichenfalls eine solche Berathung stattzufinden hat.

§ 9 .

Die Direction ist dem Verwaltungsrath für die getreue Ausführung seiner Beschlüsse und Vorschriften in Betreff der Geschäftsführung verantwortlich, weshalb sie auch zu jeder Zeit von allen Zweigverwaltungen Bericht über jeden ein­schlagenden Gegenstand zu fordern berechtigt ist.