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wichtigste Bedürfniss, die Verhinderung seiner Zufuhr das wirksamste Kriegsmittel; dazu genügen aber die Grenzsperren und Blockaden; seine Bezeichnung als Kriegscontrebande ist nicht bloss ungerecht und barbarisch, ‚sie ist auch überflüssig. Wir sind ans Ende der irgend in Frage kommenden Artikel gelangt und resumiren das Resultat der Besprechung dahin, dass der Begriff der Kriegscontrebande, als einer zugleich den neutralen Handel treffenden Ausnahmsmassregel, auf Waffen und Kriegsmunition aller Art und auf Salpeter und Schwefel zu beschränken und dass zugleich alle Waffen und Arten von Kriegsmunition nach Vorgang” der meisten Staatsverträge einzeln aufzuführen sind. Bei Sätteln, Pferdegeschirr und Pferden machen wir, als äusserster Concession an die bestehende Praxis, ein doppeltes Fragezeichen.
Der Umfang der Kriegscontrebande festgestellt, fragt sich weiter, unter welchen Umständen eine Ladung der bezeichneten Artikel als solche behandelt werden darf. Die nächste Antwort muss sein: nach erfolgtem Ausbruch eines Krieges, da ohne solchen eine jede Antastung fremder Rechte und fremden Eigenthums einen ungerechtfertigten Akt roher Gewalt enthält. Allerdings ist der Fall denkbar, dass bei gespanntem Verhältnisse zweier Staaten, wenn der eine zum Zweck der Kriegsrüstung Ladungen von Waffen und Kriegsmunition zu beziehen im Begriffe ist, der andere sofort darauf Bedacht nimmt, ihm zuvorzukommen und durch Wegnahme derselben seine Kriegsmittel zu schmälern. Dann begründet eben dieser Akt einen Kriegsfall, und, kommen die Interessen dritter Staaten dabei in Frage, auch einen Kriegsfall für diese Staaten; als legitime Anhaltung von Kriegscontrebande qualificirt sich ein solches Vorgehen nicht. Man hat‘ unter der Herrschaft der gegenwärtigen Seerechts-Bestimmungen vielfach mit Recht verlangt, dass nach Ausbruch eines Kriegs allen auf der Reise begriffenen Kauffahrteischiffen ein bestimmter Termin gesetzt werde, innerhalb dessen sie ungefährdet ihr- Reiseziel erreichen oder in irgend einen andern Hafen einlaufen dürften. Davon kann unter Anerkennung des freien Seehandels nicht mehr die Rede sein, wohl aber die Frage aufgeworfen werden, 6b für die Kriegscontrebande eine ähnliche mildernde Bestimmung sich rechtfertigt. Wir glauben dies nicht, da sie dem Zweck der gemachten Ausnahme widerspricht und einer kriegführenden Macht unter Umständen dadurch gerade Gelegenheit gegeben würde, ihre Rüstungen auf dem Seewege zu vervollstänligen. Sollten Neutrale, die vor erfolgter Kriegserklärung ein Schiff mit Kriegscontrebande befrachtet und auf Reisen geschickt haben, dabei zu Schaden kommen, so lässt sich ihnen entgegenhalten, dass sie bei gehöriger Vorsicht, bei reiflicher Berücksichtigung der politischen Verhältnisse dies hätten unterlassen können.
Eine weitere sich dabei aufdrängende Frage ist die, ob der Begriff der Kriegscontrebande streng auf den Handel zwischen kriegführenden Mächten und zwischen kriegführenden und neutralen Mächten beschränkt werden soll. Da die Forderung des Völkerrechts unzweifelhaft richtig ist, dass es keinem kriegführenden Staate irgendwie erlaubt sein darf, den Handel zwischen zwei neutralen Staaten zu belästigen, einerlei ob Baumwolle oder Kriegsmunition den Inhalt einer Ladung ausmache, so werfen wir diese Frage nur auf, weil in der Praxis dieser Grundsatz leider nicht immer respectirt worden
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