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Zumuthung eines Staats gegen einen andern in Bezug auf sein Verhalten im Kriege mag man, wenn sie befolgt wird, als eine lex specialis auffassen, die jenem derogirt; wird sie nicht befolgt, so ist ihre Entscheidung eine Frage — der Macht, wie alle zwischen den Staaten avs entgegenstehendem Interesse erzeugten Collisionen, deren Ausgleichung in letzter Instanz dem Kriege anheimfällt. Wir kommen nach dieser Abschweifung auf unsere Forderung zurück, die dahin geht, dass der völkerrechtliche Begriff der Kriegscontrebande fest zu beschränken ist auf alle unter feindlicher Flagge verladenen Artikel der bezeichneten Art, sie seien denn das Eigenthum Neutraler und nach einem neutralen Hafen bestimmt, und auf diejenigen unter andern Flaggen betroffenen, deren Bestimmungsort ein Hafen des feindlichen Landes ist. Dieser Unterschied in der Behandlung der feindlichen und der neutralen Flagge erscheint uns durch die Erwägung geboten, dass einem Feinde den Besitz von Waffen und Kriegsmitteln zu entziehen überall, wo nicht Rechte Neutraler entgegenstehen, erlaubt sein muss, und dass hinsichtlich der unter feindlicher Flagge verladenen Kriegscontrebande der Verdacht mehr in den Vordergrund tritt, es sei durch die Angabe eines neutralen Bestimmungsorts der eigentliche Bestimmungsort nur maskirt. Die Gegend, wo dergleichen Ladungen angehalten werden, mag sie noch so weit vom Kriegsschauplatz entfernt sein, wird, abgesehen von der Unantastbarkeit der völkerrechtlich als Bestandtheil des Gebiets gewisser Staaten erklärten Meeresstrecken durch fremde Kriegsschiffe, abgesehen also von der über das Küstenmeer, über Meerbusen und Meerengen und über s. 8. geschlossene Meere geltenden Doctrin, ausser Betracht bleiben müssen, so lange man sich nicht dahin einigt, dass auf hoher See in gewisser Entfernung von der Küste eine jede Antastung des Privat-Seeverkehrs unstatthaft sein soll.
Mit der Anerkennung des Verbots, Kriegscontrebande zu transportiren, ist unzertrennlich die Anerkennung des von Kriegschiffen gegen Kauffahrteischiffe auszuübenden Durchsuchungsrechts geboten, ohne welches jenes erstere illusorisch werden würde. Das Anhalten und Durchsuchen neutraler Fahrzeuge ist ein Act der Eigenmacht, dessen völkerrechtliche Legalisirung und allgemeine Anerkennung den strengsten Ausschluss jeder die nothwendigen Grenzen überschreitenden Willkür voraussetzt. Alle diejenigen Staaten, welche sich für die Abschaffung der Kaperei erklärt haben(und das werden hoffentlich, sobald die Freiheit des Seeverkehrs die Basis des internationalen Seerechts bildet, alle sein), werden dieses Recht nur den Kriegsschiffen kriegführender Staaten einzuräumen Willens sein, weil sie es ihrerseits nur durch solche ausüben. Der bisherige in den geltenden Staatsverträgen verabredete Modus des droit de wisite, soweit er sich auf Fahrzeuge, die unter Convoi, d. h. unter Begleitung von Kriegsschiffen der eignen Flagge segeln, bezieht, wird, sobald die Freiheit des Seeverkehrs proclamirt ist, wohl ganz ausser Uebung gesetzt sein, da alsdann ein Convoi keinen Werth mehr hat. Unschädlich wäre es indessen Jedenfalls, die dafür geltenden Bestimmungen, die ausnahmsweise in den

