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betrifft, die volle Vergütung der weggenommenen Waaren, in den meisten in­dessen die Confiscation der Kriegscontrebande als Grundprincip verabredet ist. Die Praxis ist häufig noch weiter gegangen, es ist nicht blos der übrige Theil der Ladung, namentlich wenn sie die geringere Hälfte ausmachte, sondern soarg das Schiff confiscirt worden. Solchem Widerstreit in der Praxis entspricht die Meinungsverschiedenheit in der Theorie, so dass auch in diesem Punkte eine allgemeine und gleichmässige Verständigung als ein dringendes Bedürfniss er­scheint. Von unserm Standpunkt aus müssen wir die ganze Materie der Kriegs­contrebande als eine Ausnahme der Regel, dass der Seeverkehr zu allen Zeiten unverletzlich sein soll, betrachten, und für diese Ausnahme das für alle geltende Rechtsprineip. in Anspruch nehmen, das der Beschränkung auf das geringste Mass, was die Ausdehnung betrifft, das der Durchführung in mildester, dem Hauptgrundsatze sich möglichst anpassender Weise. Wir müssen auch hier daran erinnern, dass es sich wesentlich mit um Kingriffe in die Rechte der Neutralität handelt, für deren Schonung im Zweifel die Vermuthung streitet, und können auch, wenn wir den Zweck des Verbots der Kriegscontre­bande ins Auge fassen, nur zu dem Resultate gelangen, dass er mit der Verhinderung ihrer Zufuhr an den Feind erreicht ist. Aus allen diesen Rücksichten scheint uns daher derjenige leitende Grundsatz der allein richtige zu sein, nach welchem nur die Zurückhaltung der als Kriegscontrebande auf See ergriffenen Waaren einem kriegführenden Staate erlaubt sein darf, abgesehen natürlich von der Befugniss, das directe Kigenthum des feindlichen Staats, sowie direct zu Feindseligkeiten bestimmte Transporte nach Kriegsgebrauch als Beute zu behandeln. Selbst die Zueignung gegen volle Bezahlung überschreitet schon die Grenze des Nothwendigen und kann höchstens als eine Massregel, die ge­ringe Härten mit sich führt, als eine Concession an die geltende Praxis An­erkennung finden.

Der Transport von Kriegscontrebande qualificirt sich andrerseits als eine im Kriege durch das Völkerrecht verbotene Massregel; man würde daher unserer Ansicht nach zu weit gehen, wollte man den kriegführenden Staat, dessen Kriegs­schiff eine solche Ladung anhält, für allen den Betheiligten daraus erwachsenden Schaden verantwortlich machen. Wir sind vielmehr geneigt, die Entschädigungs­pflicht an sich auf diejenigen Verluste zu beschränken, die aus einer Verschul­dung bei der Anhaltung oder bei der Aufbewahrung Seitens des kriegführenden Staats entstehen, und glauben, dass es sich empüiechlt, als eine Consequenz des völkerrechtlichen Verbots, und um die aus der Entschädigungsfrage entspringenden Verwickelungen zu vereinfachen, die Bestimmung festzuhalten, jedes mit Kriegs­contrebande oder mit als solche angesehenen Gütern betroffene Fahrzeug sei verpflichtet, diesen Theil seiner Ladung dem anhaltenden Kriegsschiffe auf Verlangen des Commandanten gegen einen Ablieferungsschein auszuhändigen, oder dem Kriegsschiffe nach einem geeigneten möglichst nahe gelegenen Aus­lieferungsplatze zu folgen. Wir gelangen hiernach im Einzelnen zu folgenden Bestimmungen, die wir theils als Schlussfolgerung der angedeuteten Rechts­grundsätze, theils'aus praktischen Rücksichten für gerechtfertigt ansehen. Der Commandant eines Kriegsschiffs, das einem mit Kriegscontrebande beladenen

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