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Consequenzen dieses Satzes hinsichtlich der möglichen Fälle und hinsichtlich der Frage nach Schadenersatz u. s. w. in die Einzelnheiten verfolgen zu können, glauben wir uns, gerade mit Rücksicht auf die entgegenstehende widersinnige Praxis, zu der Forderung berechtigt, dass ausdrücklich von allen Seiten die gewöhnlichen Grundsätze über Beweislast, als auch hier zutreffend, anerkannt werden.
Wir müssen sogar noch einen Schritt weiter gehen und unsere Ueberzeugung aussprechen, dass das ganze Institut der Prisengerichte, wie es die Praxis gestaltet hat, auf der Idee von der Berechtigung des officiellen Seeraubs beruht, und dass es mit dem Aufgeben dieses Grundsatzes dringend einer Revision bedürftig ist, nicht blos seiner Benennung nach, die unpassend wird, sobald es keine„Prisen“ mehr giebt, sondern auch seinem Wesen nach, das mit kurzen Worten als ein willkürliches Verfahren in eigener Sache bezeichnet werden kann. Wir würden am liebsten die s. g. Prisengerichte ganz aufgehoben und durch die ordentlichen Gerichtshöfe der betr. Staaten ersetzt sehen, müssten wir nicht zugeben, dass es auf der andern Seite misslich ist, Streitsachen, die nicht nach Landesgesetzen hbeurtheilt werden können, sondern auf Staatsverträgen und völkerrechtlichen Normen beruhen, vor das Forum gewöhnlicher Gerichte zu ziehen. Wir bescheiden uns daher mit der Hinweisung darauf, dass, so schwer es auch sein mag, ein unparteiisches und der Natur der Sache nach competentes Gericht zur Entscheidung aller hier einschlagenden Streitfragen aufzufinden, die Ersetzung der bestehenden Einrichtung durch eine bessere sich dringend empfichlt.
In diesem Zusammenhang wird am Geeignetsten der feindlichen, d. h. der an die feindliche Regierung gerichteten oder von ihr ausgehenden Depeschen gedacht werden können, die völkerrechtlich einen Gegenstand der Wegnahme, sei es am Lande, sei es zur See, bilden: Es stehen, so viel uns bekannt, kaum nähere Grundsätze darüber fest: auch erscheint die Frage als eine sehr untergeordnete, wenn man bedenkt, wie vielfache sichere und unentziehbare Gelegenheiten der Communication nach Aussen jedem kriegführenden Staate zu Gebote stehen, und wie schwer es ist, das Vorhandensein eines Stückchens Papier dieser Art an Bord von Schiffen zu constatiren. Von bosonderer Bedeutung erscheint die Frage eigentlich nur, wenn es sich um die Communication mit solchen Plätzen handelt, die zu Wasser und zu Lande eingeschlossen sind. Soweit erledigt sich die Sache aber einfach durch die Grundsätze über das Blockaderecht, auf die wir gleich eingehen müssen. Im Uebrigen wird es genügend sein, wenn hei Anhaltung von Handelsfahrzeugen die Nachfrage nach dem Vorhandansein von Depeschen der fraglichen Art, und im Fall des Befunds ihre Wegnahme für erlaubt erklärt, wenn bei Postschiffen, die auf der Reise nach oder von einem feindlichen Hafen begriffen sind, die Durchsuchung des Briefbeutels, und im Fall besondern Verdachts eine weitere Nachsuchung gestattet wird.
Neben der Kriegscontrebande haben wir jetzt noch, als eine zweite nothwendige Beschränkung des freien Seeverkehrs in Kriegszeiten, die

