§. 6 .

In Provinzen, wo nebst den Kreisärzte« auch «och Bezirksärzte, und diese Letztere von verschiedenen Besol- dungscathegorien aufgestellt sind, geben bey Nachrückun^ gen von einer geringeren Besoldung eines Bezirksarztes in die erledigte höhere, oder in eine erledigte KreiSarzt- ftelle vorzüglich Verdienste, bey gleichen Verdiensten die Dienstjahre den Ausschlag ').

>) Hofdecret vom 28. März und 19. Sepk, i«> 3 .

Verhaltniß der Physiker zu den Landesbehörden, und den übrigen Medizinalpersonen.

h.- 7.

Die Kreisärzte stehen unter der unmittelbaren Auf­sicht der Kreisämter, welche ein achtsames Auge auf ihre Moralität zu halten, über die genaue Erfüllung ihrer Pflichten zu wachen '), jede Fahrlässigkeit derselben so­gleich der Landesstelle zur Abhülfe und scharfer Ahn­dung anzuzeigen haben 2 ).

*) Instruction für das gefamnue Kreis - Sanitätspersonale v.

14. Februar 1809. §. 1.

-) Hofdecret vom 28. Oct. »752.

§. 9 .

Den Strafgerichten im Kreise sind die Kreisärzte oder Wundärzte keineswegs untergeordnet. Dre Straf­gerichte können ebendeßhalb den Kreisärzten und Wund­ärzten, obgleich diese auch dazu bestimmt sind, in Cri- 'Minalfällen Anzeigen und Gutachten abzugeben, keine unmittelbaren Befehle ertheilen l ); sie müssen sich ,' wie auch die Ortsgerichte, bey ergebenden Criminalfällen we-