§. 6 .
In Provinzen, wo nebst den Kreisärzte« auch «och Bezirksärzte, und diese Letztere von verschiedenen Besol- dungscathegorien aufgestellt sind, geben bey Nachrückun^ gen von einer geringeren Besoldung eines Bezirksarztes in die erledigte höhere, oder in eine erledigte KreiSarzt- ftelle vorzüglich Verdienste, bey gleichen Verdiensten die Dienstjahre den Ausschlag ').
>) Hofdecret vom 28. März und 19. Sepk, i«> 3 .
Verhaltniß der Physiker zu den Landesbehörden, und den übrigen Medizinalpersonen.
h.- 7.
Die Kreisärzte stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Kreisämter, welche ein achtsames Auge auf ihre Moralität zu halten, über die genaue Erfüllung ihrer Pflichten zu wachen '), jede Fahrlässigkeit derselben sogleich der Landesstelle zur Abhülfe und scharfer Ahndung anzuzeigen haben 2 ).
*) Instruction für das gefamnue Kreis - Sanitätspersonale v.
14. Februar 1809. §. 1.
-) Hofdecret vom 28. Oct. »752.
§. 9 .
Den Strafgerichten im Kreise sind die Kreisärzte oder Wundärzte keineswegs untergeordnet. Dre Strafgerichte können ebendeßhalb den Kreisärzten und Wundärzten, obgleich diese auch dazu bestimmt sind, in Cri- 'Minalfällen Anzeigen und Gutachten abzugeben, keine unmittelbaren Befehle ertheilen l ); sie müssen sich ,' wie auch die Ortsgerichte, bey ergebenden Criminalfällen we-
