102
eines anderen legalen Hindernißes wegen, bey gerichtlich medicmischen Untersuchungen zu erscheinen nicht im Stande waren, oder Gefahr im Verzüge haftet, diese vorzunehmen; 6) für den besonderen Gesundheitszustand der einzelnen Kranken die nöthige Sorge zu tragen.
I.
Sorge für die Erhaltung des allgemeinen Gesund-, heitszustandes.
Der Stadt- oder Bezirksarzt hat allem, was auf den allgemeinen Gesundheitszustand der Menschen und Thlere des betreffenden Ortes und Bezirkes sich bezieht, seine besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und die in dieser Hinsicht vorzunehmenden Verbesserungen oder die möglichen Abstellungen von Fehlern und Mißbräuchen zur höher» Kenntniß zu bringen T ).
*) Instruction für Aerzte, welche in den k. k. Erbstaaten die
Praxis ausüben wollen, und keine Kreisärzte sind. §. 4«
§. 177.
Einen besonder» Fleiß sollen Stadt- und Bezirks- ärzte auf das Studium und die Beobachtung der endemischen und epidemischen Krankheiten, welche in der Nachbarschaft ihres Aufenthaltsortes oder Bezirkes verfallen, verwenden, dieselben gut, richtig und genau angeben, gute medicinische Topographien verfertigen, merkwürdige Krankheitsfälle beschreiben, und ausführbare Vorschläge angeben, nach welchen örtliche, der Gesundheit der Menschen und der Lhiere nachtheilige
