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Thätigkeit jener Zeit ausgenommen, als ein Hanptbestandtheil der wissenschaftlichen Bildung. Die Kirche entzog sich dieser Strö­mung der Zeit so wenig, daß vielmehr unter ihrem Schutze und durch ihre Förderung wesentlich das rasche Aufblühen der Rechts­wissenschaft erfolgte, und gerade die Häupter der Kirche am eif­rigsten in dieser Richtung sich betheiligten. Die Päpste Alexan­der III.) Jnnocenz III., Honorius III., Gregor IX., Jnnocenz IV. und Bonifaz VIII. waren eben so im alten römischen, wie im kirchlichen Rechte bewandert, und durch vieljähriges Studium mit dem Geiste beider Rechte vertraut geworden. Das hatte zur Folge, daß gerade durch die genannten Päpste und die zahlrei­chen allgemeinen Concilien jener Zeit, die sich vorzugsweise mit der kirchlichen Disciplin befaßten, das Kirchenrecht eine ungemeine Ausbildung erlangte. Es lag in der Natur der Verhältnisse, daß auf diese Ausbildung des Kirchenrechtes die hohe Blüthe des römi­schen Rechtsstudiums einen wesentlichen Einfluß hatte. Denn an diesem größten der menschlichen Gesetzgebungswerke *) hatte sich die rechtliche Anschauung der damaligen kirchlichen Gesetzgeber entwickelt und herangebildet, ähnlich wie sich an dem classischen Studium des alten Hellas und Rom die großen Kirchenväter des vierten und fünften Jahrhunderts formell gebildet hatten. Da lernten die jungen Männer an der Universität zu .Bologna die klare, scharfe und bestimmte Form des Gesetzes kennen, da lernten sie die strenge consequente Entwicklung eines aufgestell­ten Grundsatzes für die mannigfachen Verhältnisse des praktischen Lebens, da lernten sie auch jene überall wiederkehrenden Grund­sätze des Rechtes, welche der menschlichen Seele von ihrem Schö­pfer tief eingeprägt eben so gut in der Kirche, wie im Staate ihre Geltung und Anwendung finden. In solcher Weise heran­gebildet, verbanden diese Päpste mit gründlicher, umfassender

*)Lex Rornana, quae est omnium humanarum mater legum, sagte einst, als im Abendland das allmälig fortschreitende Gesetzgebungswerk begann, Ludwig der Fromme in Addit. IV. ad Capitular. c. 160. (Baluzii Capital. Regum Franc. Paris 1780. T. I. p. 1226.)