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Wo die Ueberzeugung so lebendig ist und so kräftig wirkt, da braucht es allerdings weder Verbot, noch Strafe. Und würden die Gläubigen unserer Zeit, gleich ihren Vorfahren in den Tagen der Apostel, die schlechten Bücher, gegen welche die Nachfolger der Apostel sie warnen, sofort herbeibringen und in's Feuer werfen, so wäre die Sache bald abgethan. Aber die Zeiten haben sich geändert. Eines jedoch hat die katholische Kirche aus jener Stelle in der Apostelgeschichte, worin der heil. Geist nicht ohne besondere Absicht dieses Ereigniß für alle künftigen Geschlechter zum Vorbild und Muster aufzeichnen ließ, in ihre Praxis ausgenommen, daß schlechte Bücher zu verbrennen oder zu vertilgen gut sei, damit sie nicht weiter Schaden bringen, wie man eine Schlange oder ein reißendes Thier tödtet, oder das Unkraut verbrennt. Was aus der Apostelgeschichte seinen Ursprung hat, wird kein Christ tadelnswerth finden, wenn es auch nicht für alle Zeiten passen mag.
Freilich tonnte Jemand dagegen einwenden, die Gläubigen haben das von selbst gethan, und Jeder könne mit seiner Sache anfangen, was er wolle, somit sie auch nach Belieben verbrennen; daraus lasse sich weiter nichts folgern. Nun Eines läßt sich denn doch daraus entnehmen, daß der Apostel Paulus die Sache, wenn nicht auch anrieth, doch gewiß billigte, als eine Wirkung der Gnade Gottes in den Bekehrten, als einen Ausdruck ihrer wahren Reue und ihres ernstlichen Vorsatzes, dem Teufel und
I. 12- de malcfic. et mathemat. (9, 16.) Das Verbrennen gottloser Bücher hat nach Minucii Felicis Octavius c. 8. schon im alten Athen stattgefunden : „quum Abderitem Protagoram Athenienses viri consulte po- tius, quam profane de divinitate disputantem et expulerint suis fini- bus, et in concione ejus scripta deusserint.“ Daher wir auch schon in den 8ententiae des römischen Rechtsgelehrten Paulus (lib. V. tit. 23. §. 12) lesen: „Libros magicae arlis apud se neminem habere licet; et si pe- nes quoscunque reperti sint, bonis ademtis, ambuslisaue his publice in insulam deportantur, humiliores capite puniuntur.“ Vgl. Ulpian. „in libris improbatae leclionis, magicis forte vel his similibus“ in Dig. I. 4. familiae ercisc. (10, 2.)

