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so ziehen sie es offenbar vor, mit ihn: dem Jrrtbum nachzugehen, als ihm in der Besserung zu folgen. Das dürfe aber Niemand ungestraft thun, und der sei nicht mehr als Katholik anzusehen, welcher noch ferner die Schriften liest, die nicht blos von der katholischen Kirche, sondern auch von ihrem eigenen Verfasser- verdammt wurden").
Daran schließt sich noch in demselben Jahrhundert das erste Verzeichniß der kirchlich verbotenen Bücher, welches Papst Gelasius I. auf dem römischen Concil von 496 publicirte; es ist bekannt unter dem Titel: veerotum Gelasii P. de libris re- cipiendis et non recipiendis, und enthält zuerst die canonischen Bücher des alten und neuen Bundes, dann die hl. Väter und andere Kirchenschriftsteller, deren Werke unbedenklich von allen Gläubigen gelesen werden können; hierauf folgen Bücher, welche von den Häretikern fälschlich als Theile der hl. Schrift oder als Werke der Apostel und Jünger des Herrn auögegeben werden, dann die Werke jener Kirchenschriftsteller, in denen Jrrthümer enthalten sind, so daß ihre Lesung dem Seelenheile Gefahr bringen könnte. So richtet sich dieser älteste kirchliche Inder nach dem Charakter der damaligen Literatur, inwiefern dadurch dem gläubigen Volke Gefahr drohte. Das Vcrzeichniß ist kurz, weil die langsame und mühselige Arbeit des Abschreibens der Bücher in jener Zeit und noch lange nachher die Büchermasse nicht so sehr anschwellen ließ, als die nachmals erfundene Kunst der Buchdruckerei.
Einen andern wichtigen Beleg aus der nächsten Zeit (6. Jahrhundert) für die stete Praxis der Kirche in diesem Stücke bietet der bekannte sogenannte Dreikapitelstreit, in dem es sich um die Verdammung der Person und der Schriften des Theo- dorus von Mopsveste, dann um die Verdammung der Schriften des gelehrten Bischofs Theodoretns gegen die Synode von Ephesus und gegen Cyrillus von Alexandria, endlich um die Ver-
') 8. Leo M. ep. 15. ail Turib. c. 15. 16.

