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geheimnißvollen Sinnes, von dessen richtigem Verständniß die Erkenntniß der Wahrheit, die Einrichtung des menschlicheit Le­bens, die Erlangung des ewigen Heiles abhängt, sehr viel dar­auf ankomme, ob die Uebersetzung genau dasselbe sage, wie die Urschrift. Und wer bot in solchem Falle dafür Bürgschaft? Wer übersetzte die Bücher der heil. Schrift? Die damals mit der französischen Sprache sich zumeist befaßten, verstanden sich besser auf Heldensagen und Liebeslieder, als auf die erhabenen Ideen der göttlichen Offenbarung. Und woher übersetzten sie? Hatten sie gute, fehlerfreie Exemplare vor sich? in einer Zeit, wo die Kritik so schwer war, so selten geübt wurde? Waren sie etwa gar der waldensischen oder albigensischen Irr­lehre zugethan, dem verführerischen alten Manichaismus in neuem Gewände? und suchten sie etwa solche Jrrthümer in Uebersetzungen, die Niemand überwachte, unter die Massen zu schleudern? Waren sie etwa auch Feinde der kirchlichen Au­torität und suchten diese unvermerkt durch geschickte hinterlistige Redewendungen beim Uebersetzen geeigneter Stellen zu unter­graben? Aus solchen und ähnlichen Gründen erklärt sich die Vorschrift der Synode von Toulouse (I. 1229), daß die Laien keine Bücher des alten oder neuen Bundes, außer den Psalmen oder dem Brevier, welche ihnen zu ihrer Erbauung gestattet sind, haben dürfen, und auch diese nicht in der Volks­sprache*). Es wird auch im Eingang der Synode der Grund dieser Anordnung ausdrücklich hervorgehoben, nämlich die gänz­liche Ausrottung der albigensischen (ncu-manichäischen) Häresie, von der das südliche Frankreich eben erst losgeworden war, und die Erhaltung des Friedens. Weil demnach damals in jenen Ge­genden die hl. Schrift, besonders in der Volkssprache, häufig miß­braucht wurde als Deckmantel zur scheinbaren Begründung und weiteren Verbreitung gefährlicher Jrrthümer bei dem einfältigen unwissenden Volke, sowie zur Störung des öffentlichen Friedens,

*) Concil. Tolos. a. 1229. can. 14. (Mansi T. XXIII. p. 197.)