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daß, und wie lange der Betreffende in der Lehr« gestanden, daß, und wann er davon freigesprochen worden.
Diesen Eintrag unterschreibt der Lehrmeister, - und die Polizeybehörde legalisirt die Unterschrift.
5) Wird eS an Inländern ertheilt, die als Ge, festen bei inländischen Meistern in Arbeit stunden, so wird eben so wie sä 4 eingetragen, wie lange sie bei dem Meister in Arbeit gestanden, und wie sie sich aufgeführt haben.
Diese Nachricht unterschreibt der betreffende Meister, oder Fabrikant, und deren Unterschrift wird wie oben legalisirt.
6 ) Jeder Inländer, der auf der Wanderschaft ist, eS sey im In- oder im Ausland, muß jährlich wenigstens einmal seinen Aufenthalt den Seinigen anzeigen oder ihn seiner Ortsobrigkeit melden.
7 ) Erhält ein Inländer die Erlaubniß zum Wandern, wenn er noch nicht in das Conscriptionsalter getreten ist, so muß er alle 6 Monate seinen Aufenthalt anzeigen. Erhält er diese Erlaubniß aber alsdann, wenn ihn das Loos zur Reserve getroffen hat, so ist er schuldig aste 3 Monate von seinem Aufenthalt seinen Eltern, oder seinem Pfleger, oder seinen Verwandten Nachricht zu geben, widrigen Falls er die darauf gesetzte Strafe ohne Nachsicht zu gewärtigen hat.
8 ) Jeder Inländer ist verbunden bei der Eow scription zu erscheinen.

